Was sind Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?
Die Erbschaftsteuer in Deutschland kennt persönliche Freibeträge — Beträge, die du steuerfrei erben darfst, ohne dass das Finanzamt einen Cent verlangt. Erst was über den Freibetrag hinausgeht, wird besteuert. Der Freibetrag ist keine Pauschale, die einfach abgezogen wird, sondern ein Schwellenwert: Wenn du innerhalb des Freibetrags erbst, fällt überhaupt keine Steuer an.
Rechtsgrundlage: § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen — nicht nach dem Vermögen oder dem Einkommen des Erben.
Wofür gilt der Freibetrag?
Der persönliche Freibetrag deckt den gesamten Erbfall ab — Bargeld, Immobilien, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Unternehmensanteile. Die Bewertung der Vermögenswerte erfolgt nach dem Bewertungsgesetz (BewG §§ 16-22): Bargeld zum Nennwert, Wertpapiere zum Stichtagskurs, Immobilien nach dem Sachwert- oder Ertragswertverfahren (§ 182 BewG).
Die Freibetrags-Tabelle 2026 — alle Personengruppen
Die folgende Tabelle zeigt alle Freibeträge nach § 16 ErbStG, Stand 2026:
| Personengruppe | Freibetrag | Steuerklasse | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Ehepartner / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | I | § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
| Kinder (ehelich, nichtehelich, adoptiert) und Stiefkinder | 400.000 € | I | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Enkel — Eltern leben nicht mehr (anstelle von Kindern) | 400.000 € | I | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Enkel — Eltern leben noch | 200.000 € | I | § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG |
| Urenkel | 100.000 € | I | § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG |
| Eltern und Großeltern (bei Erbfall von Kind/Enkel) | 100.000 € | I | § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner | 20.000 € | II | § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG |
| Eltern und Großeltern bei Schenkung (zu Lebzeiten) | 20.000 € | II | § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG |
| Alle übrigen Erben (unverheiratete Lebensgefährten, Freunde, entferntere Verwandte) | 20.000 € | III | § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG |
Ehepartner-Freibetrag: 500.000 € — die wichtigste Zahl
Der Ehegattenfreibetrag von 500.000 € ist der höchste persönliche Freibetrag. Er gilt für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner gleichermaßen — egal ob die Ehe in Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft geführt wurde.
Achtung Falle: Unverheiratete Lebensgefährten haben keinen erhöhten Freibetrag. Sie fallen in Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag und Steuersätzen von 30-50 %. Ein 30-jähriges unverheiratetes Paar mit gemeinsamem Haus (z. B. 600.000 €) zahlt bei Erbschaft drastisch mehr Steuern als ein Ehepaar.
Kinder-Freibetrag: 400.000 € pro Elternteil
Jedes Kind hat 400.000 € Freibetrag pro Elternteil. Wer von beiden Eltern erbt (zwei separate Erbfälle), bekommt also insgesamt 800.000 € steuerfrei. Wichtig: Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt (§ 1754 BGB). Stiefkinder ebenso, allerdings nur in Steuerklasse I — eine Adoption ist nicht erforderlich.
Pflegekinder hingegen sind keine Erben im Sinne des § 16 ErbStG, sofern keine Adoption erfolgte. Hier greift nur der Freibetrag von 20.000 € (Steuerklasse III).
Enkel: 200.000 € — oder 400.000 €?
Enkel haben grundsätzlich 200.000 € Freibetrag. Wenn die Eltern aber bereits verstorben sind, "rücken" Enkel in die Position der Kinder vor — und bekommen den vollen 400.000-€-Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG analog zur Erbfolge nach § 1924 BGB).
Praktisch: Wer Enkel direkt einsetzen will (statt der Kinder), nutzt ein handschriftliches Testament mit ausdrücklicher Enkel-Einsetzung. Steuerlich bleibt es bei 200.000 € — nur in der echten Generationenkette (verstorbener Elternteil) gibt es 400.000 €.
Zusätzliche Freibeträge — Hausrat und Versorgung
Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag haben Ehepartner und Kinder einen Versorgungsfreibetrag:
- Ehepartner: bis zu 256.000 € — bei eigenem Erwerbseinkommen entsprechend gekürzt um nicht steuerpflichtige Versorgungsbezüge (Renten).
- Kinder bis 27 Jahre: gestaffelt nach Alter — von 52.000 € (Säuglinge) bis 10.300 € (über 20 Jahre, unter 27).
Der Versorgungsfreibetrag soll sicherstellen, dass Hinterbliebene genug zum Leben haben — auch wenn der Hauptverdiener wegfällt.
Hausrat- und Sachfreibeträge (§ 13 ErbStG)
Hausrat (Möbel, Geschirr, Wäsche, Fahrräder, etc.) ist bei Erben der Steuerklasse I bis zu 41.000 € steuerfrei. Dazu kommen weitere bewegliche Sachen (z. B. Auto, Schmuck, Kunst) bis 12.000 €. In Steuerklasse II und III gilt ein gemeinsamer Freibetrag von 12.000 €.
Sehr wertvoll: Eine Familie mit gemeinsamer Erbschaft (Eheleute + 2 Kinder) hat allein aus Hausrat-Freibeträgen 3 × 41.000 € = 123.000 € steuerfrei — zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen.
Wie wird der Freibetrag angewendet? — Berechnungsschema
Die Erbschaftsteuer berechnet sich in folgenden Schritten:
- Bruttowert ermitteln — alle Vermögenswerte zum Stichtagswert nach BewG (§§ 11-22, 182 BewG für Immobilien).
- Nachlassverbindlichkeiten abziehen — Schulden, Pflichtteile, Bestattungskosten (Pauschale 10.300 € nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
- Persönlichen Freibetrag abziehen (§ 16 ErbStG).
- Versorgungsfreibetrag abziehen (§ 17 ErbStG, nur Ehepartner + Kinder).
- Hausrat-Freibetrag abziehen (§ 13 ErbStG).
- Steuerpflichtigen Erwerb ermitteln — auf den nächsten 100-€-Wert abrunden.
- Steuersatz nach § 19 ErbStG anwenden.
Rechenbeispiel 1: Ehepartner erbt 600.000 €
Ein Ehemann verstirbt, hinterlässt seiner Ehefrau (60 Jahre, eigenes Renteneinkommen) ein Vermögen von 600.000 € (davon 50.000 € Hausrat).
| Bruttovermögen | 600.000 € |
| Bestattungspauschale | − 10.300 € |
| Hausrat-Freibetrag | − 41.000 € |
| Persönlicher Freibetrag (Ehepartner) | − 500.000 € |
| Versorgungsfreibetrag (gekürzt wegen Rente) | − 50.000 € (geschätzt) |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 0 € |
Ergebnis: Keine Erbschaftsteuer. Der gesamte Nachlass wird durch Freibeträge ausgeglichen.
Rechenbeispiel 2: Tochter erbt 1.200.000 € (Haus + Geld)
Eine Mutter verstirbt, hinterlässt ihrer 35-jährigen Tochter ein Haus (Verkehrswert 800.000 €) plus 400.000 € Bankguthaben.
| Bruttovermögen | 1.200.000 € |
| Bestattungspauschale | − 10.300 € |
| Persönlicher Freibetrag (Kind) | − 400.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 789.700 € → 789.700 € |
| Steuersatz Klasse I (zwischen 600 T€ und 6 Mio €) | 19 % |
| Erbschaftsteuer | 150.043 € |
Hinweis: Wenn die Tochter selbst in das Haus einzieht (Familienheim) und mindestens 10 Jahre dort wohnt, ist das Haus komplett steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Dann fällt nur der Geldanteil unter die Steuer — Ersparnis: ca. 100.000 €.
Schenkung statt Erbe — den Freibetrag mehrfach nutzen
Eine der wichtigsten Strategien: Der Freibetrag des § 16 ErbStG steht dir alle 10 Jahre erneut zu. Wer rechtzeitig zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann dadurch große Beträge steuerfrei übertragen.
Beispiel: Ein Vater (70 Jahre) hat ein Vermögen von 1.200.000 € und ein Kind. Wenn er alles erst beim Tod vererbt, fallen ca. 150.000 € Steuer an. Schenkt er hingegen mit 70 Jahren 400.000 € (Freibetrag), mit 80 Jahren weitere 400.000 € — und vererbt die restlichen 400.000 € — fällt überhaupt keine Erbschaftsteuer an.
Wichtig: Der 10-Jahres-Zeitraum gilt rückwirkend ab dem Schenkungs- bzw. Erbfall. Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod werden zusammengerechnet.
Gestaltungs-Strategien für Verheiratete
Berliner Testament — Vorsicht vor Steuerfalle
Das Berliner Testament setzt zunächst den Ehepartner als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod beider Eltern. Was emotional praktisch klingt, kann steuerlich teuer werden: Die Kinder-Freibeträge werden im ersten Erbgang nicht genutzt, im zweiten Erbgang fällt das gesamte Vermögen auf einmal an — möglicherweise oberhalb des Freibetrags.
Lösung: Supervermächtnis oder Pflichtteilsstrafklausel einfügen, die den Kindern bereits beim ersten Erbgang einen Teil zukommen lässt — so werden ihre Freibeträge genutzt.
Familienheim-Privileg
Das selbst genutzte Familienheim ist für Ehepartner komplett steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) — unabhängig vom Wert! Voraussetzung: Der Ehepartner muss nach dem Erbfall mindestens 10 Jahre selbst in der Immobilie wohnen. Bei Auszug innerhalb dieser Frist erlischt die Steuerbefreiung rückwirkend.
Für Kinder gilt das Familienheim-Privileg nur bis zu 200 m² Wohnfläche und mit der gleichen 10-Jahres-Selbstnutzungspflicht (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).
Häufig übersehene Fallen
- Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung: Auch wenn die Versicherung nicht in den Nachlass fällt, ist sie erbschaftsteuerlich relevant. Der Bezugsberechtigte versteuert die Auszahlung als sonstigen Erwerb.
- Schenkung ohne Notar: Geldgeschenke gelten als wirksam vollzogen, aber Schenkungen von Immobilien benötigen notarielle Beurkundung (§ 311b BGB). Nicht beurkundete Immobilien-Schenkungen sind nichtig.
- Schenkungen an Minderjährige: Kinder unter 18 brauchen einen Pfleger oder Ergänzungspfleger für rechtsgültige Annahme — sonst ist die Schenkung nicht wirksam.
FAQ — häufige Fragen zum Freibetrag
Wie oft kann ich den Freibetrag nutzen?
Alle 10 Jahre einmal pro Schenkungs-/Erbfall-Beziehung. Bei mehreren Personen (Ehepartner + Kinder) gilt der Freibetrag pro Person separat.
Werden Schenkungen aus früheren Jahren angerechnet?
Ja. Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall werden mit dem Erbteil zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Wer also vor 5 Jahren bereits 200.000 € geschenkt bekommen hat und jetzt 300.000 € erbt, hat den 400.000-€-Kinder-Freibetrag um 100.000 € überschritten.
Was passiert bei Auslandsvermögen?
Wenn der Erblasser oder der Erbe in Deutschland steuerpflichtig ist, gilt das deutsche ErbStG für das gesamte Weltvermögen. Doppelbesteuerung wird durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) reduziert — z. B. mit den USA, der Schweiz, Österreich, Frankreich.
Muss ich den Freibetrag beim Finanzamt beantragen?
Nein. Der Freibetrag wird automatisch in der Erbschaftsteuererklärung berücksichtigt. Du musst aber den Erbfall innerhalb von 3 Monaten beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG).
Gilt der Freibetrag auch für Pflichtteile?
Ja. Wer einen Pflichtteil erhält, nutzt seinen persönlichen Freibetrag genauso wie ein normaler Erbe. Der Pflichtteil ist erbschaftsteuerlich ein eigener Erwerb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Fazit: Wer plant, spart
Die persönlichen Freibeträge der Erbschaftsteuer sind großzügig — wenn du sie kennst und gestaltest. Ehepartner können bis 500.000 € steuerfrei erben, Kinder 400.000 € pro Elternteil. Wer zusätzlich auf Schenkungen alle 10 Jahre setzt, das Familienheim-Privileg nutzt oder Versicherungs-Konstruktionen einbaut, kann deutlich höhere Vermögen ohne Steuerlast übertragen.
Für jede konkrete Gestaltung empfiehlt sich eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Steuerberater — die Materie ist komplex, und kleine Fehler können große Steuersummen kosten. Erste Orientierung gibt dir aber dieser Ratgeber: Du kennst jetzt die Beträge, weißt wann welcher Freibetrag greift und wo die typischen Fallen lauern.
Nächste Schritte: Erstelle ein handschriftliches Testament, das deinen Wunsch dokumentiert. Und prüfe mit unserem Pflichtteil-Rechner, wie hoch der Pflichtteil deiner Erben ist — denn der Pflichtteil hat Vorrang vor jeder testamentarischen Regelung.

