Was ist ein Erbvertrag? (§ 1941 BGB)
Der Erbvertrag ist nach § 1941 BGB eine vertragliche Verfügung von Todes wegen zwischen mindestens zwei Personen. Im Unterschied zum Testament — das der Erblasser jederzeit allein und formlos widerrufen kann — entfaltet der Erbvertrag sofort nach Abschluss eine Bindungswirkung: Die vertraglich geregelten Verfügungen können nicht mehr einseitig zurückgenommen werden.
Der Erbvertrag kann zwischen beliebigen Personen geschlossen werden — nicht nur Ehepartnern oder Verwandten. Typische Konstellationen: unverheiratete Paare, Patchwork-Familien, Unternehmer und Nachfolger, pflegebedürftige Eltern und pflegende Kinder.
Ein Erbvertrag kann enthalten:
- Erbeinsetzung: Wer erbt was (Erbanteile oder bestimmte Vermögensgegenstände)
- Vermächtnisse: Einzelne Zuwendungen ohne Erbschaft (z.B. eine bestimmte Immobilie)
- Auflagen: Bedingungen die der Erbe erfüllen muss (z.B. Übernahme von Schulden)
- Pflichtteilsverzicht: Verzicht pflichtteilsberechtigter Personen auf ihren gesetzlichen Mindestanteil
Abgrenzung zum Testament
Das Testament ist eine einseitige Willenserklärung — du erstellst es allein, änderst es allein, widerrufst es allein. Der Erbvertrag ist eine zweiseitige Willenserklärung: Beide Vertragsparteien müssen aktiv zustimmen, und Änderungen erfordern ebenfalls die Mitwirkung beider.
Das hat praktische Konsequenzen: Wer sich mit dem Vertragspartner überworfen hat, kann den Erbvertrag trotzdem nicht einseitig aufheben. Das schützt den Begünstigten — und bindet den Erblasser.
Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?
Unverheiratete Lebenspartner
Unverheiratete Paare haben kein gesetzliches Erbrecht. Stirbt ein Partner, erben die Eltern oder Geschwister — nicht der Lebensgefährte. Ein Testament kann das ändern, aber es bleibt widerrufbar. Wer eine gemeinsame Immobilie gebaut hat oder finanziell vom Partner abhängig ist, braucht die Planungssicherheit des Erbvertrags.
Beispiel: Lisa und Thomas leben seit 12 Jahren zusammen, sind aber nicht verheiratet. Thomas besitzt die gemeinsame Wohnung allein. Stirbt Thomas ohne Erbvertrag und ohne Testament, erbt Lisas gesetzlicher Partner nichts — sie könnte aus der Wohnung ausziehen müssen.
Patchwork-Familien
In Patchwork-Konstellationen gibt es oft Konflikte zwischen dem neuen Ehepartner und den Kindern aus einer früheren Beziehung. Ein Erbvertrag schützt beide Seiten: Der neue Ehepartner erhält Sicherheit, und die Kinder erster Ehe werden nicht durch spätere Änderungen enterbt.
Beispiel: Klaus hat zwei Kinder aus erster Ehe und heiratet Maria in zweiter Ehe. Ohne Erbvertrag könnte Maria nach Klaus' Tod alles erben und die Kinder später komplett enterben. Ein Erbvertrag sichert den Kindern einen festen Anteil zu — verbindlich und unveränderbar ohne ihre Zustimmung.
Unternehmensnachfolge
Wenn ein Unternehmen oder ein Unternehmensanteil an einen bestimmten Erben übergehen soll — z.B. an den mitarbeitenden Sohn statt der nicht-beteiligten Tochter — schafft der Erbvertrag Rechtssicherheit. Banken, Geschäftspartner und Gesellschafter können auf diese bindende Regelung vertrauen. Eine testamentarische Nachfolgeregelung wäre dagegen bis zum Erbfall unsicher.
Pflege-Gegenleistung
Klassischer Fall: Eltern versprechen einem Kind die Immobilie als Erbe, wenn es im Gegenzug die Pflege im Alter übernimmt. Dieses Versprechen ist als Testament nichts wert — der Erblasser könnte es jederzeit ändern. Als Erbvertrag ist es verbindlich: Die Pflegeperson hat eine rechtlich durchsetzbare Zusage.
Wichtig: Der Vertrag sollte die Gegenleistung (Pflegeumfang, Bedingungen) klar definieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Testament ohne Erbvertrag erstellen → zum Testamentschreiber
Voraussetzungen: Was § 2274 BGB verlangt
Notarielle Beurkundung — keine Ausnahmen
Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Ein handschriftlicher oder mündlicher Erbvertrag ist rechtlich unwirksam — ohne Ausnahme. Der Notar muss bei der Beurkundung anwesend sein, und beide Vertragsparteien müssen gleichzeitig vor dem Notar erscheinen (§ 2274 BGB).
Das unterscheidet den Erbvertrag vom gemeinschaftlichen Testament, bei dem Eheleute notfalls auch eine Variante handschriftlich erstellen können. Beim Erbvertrag gibt es diese Option nicht.
Geschäftsfähigkeit
Jede Vertragspartei muss voll geschäftsfähig sein (§ 2275 BGB). Das bedeutet mindestens 18 Jahre alt. Eine Ausnahme gilt nur für Ehepartner: Ehegatten können einen Erbvertrag auch dann abschließen, wenn sie minderjährig sind (aber nur mit notariellem Vertrag und Genehmigung des Familiengerichts).
Personen unter Betreuung können einen Erbvertrag nur abschließen, wenn ihre Geschäftsfähigkeit im Einzelfall nicht ausgeschlossen ist. Bei ernsthaftem Zweifel verweigert der Notar die Beurkundung.
Persönliche Anwesenheit
Beide Parteien müssen persönlich beim Notar erscheinen — eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht möglich. Das ist ein wichtiger Unterschied zu anderen Vertragsarten und soll sicherstellen, dass beide Parteien den Inhalt wirklich verstehen und frei entscheiden.
Bindungswirkung nach § 2289 BGB — was ist festgelegt?
Was durch den Erbvertrag gebunden ist
Nach § 2289 BGB ist der Erblasser ab Vertragsschluss an die im Erbvertrag getroffenen Verfügungen gebunden. Das bedeutet konkret:
- Spätere Testamente können die Erbvertragsregelungen nicht aufheben oder aushöhlen — sie sind insoweit unwirksam
- Spätere Erbverträge mit anderen Personen sind ebenfalls unwirksam, soweit sie dem ersten Erbvertrag widersprechen
- Schenkungen zu Lebzeiten sind grundsätzlich möglich, aber missbräuchliche Schenkungen (die den vertraglichen Erben benachteiligen) können nach dem Erbfall angefochten werden (§ 2287 BGB)
Was nicht durch den Erbvertrag gebunden ist
Der Erbvertrag bindet nur die explizit vereinbarten Verfügungen. Alles andere bleibt frei verfügbar:
- Vermögen das nicht im Erbvertrag erwähnt ist, kann per Testament frei vergeben werden
- Testamentsvollstrecker können per Testament bestimmt werden
- Teilungsanordnungen (wer welche Sachen bekommt) können per Testament ergänzt werden
- Zu Lebzeiten können Vermögensgegenstände frei verbraucht, verschenkt oder verkauft werden — sofern kein Benachteiligungsvorsatz vorliegt
Vertragliche Verfügungen vs. einseitige Verfügungen
Im Erbvertrag kann man zwischen "vertragsmäßigen" und "einseitigen" Verfügungen unterscheiden. Nur vertragsmäßige Verfügungen haben die starke Bindungswirkung. Einseitige Verfügungen im Erbvertrag (ausdrücklich als solche bezeichnet) können wie ein Testament jederzeit geändert werden.
Aufhebung des Erbvertrags: §§ 2290–2293 BGB
Einvernehmliche Aufhebung (§ 2290 BGB)
Die einfachste Variante: Beide Vertragsparteien erscheinen gemeinsam vor dem Notar und erklären die Aufhebung. Der Vertrag ist damit beendet, und beide können neue Verfügungen treffen — per Testament oder neuem Erbvertrag.
Einseitiger Rücktritt (§ 2293 BGB)
Ein einseitiger Rücktritt ist nur möglich, wenn:
- Vertraglich vorbehaltenes Rücktrittsrecht: Der Erbvertrag selbst enthält eine Rücktrittsklausel für bestimmte Situationen (z.B. wenn der Begünstigte vor dem Erblasser stirbt)
- Schwere Verfehlung (§ 2294 BGB): Der vertragliche Erbe hat sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht — z.B. tätlicher Angriff, beharrliche Verletzung von Unterhaltspflichten, Begehung einer schweren Straftat gegen den Erblasser
- Verarmung des Erblassers (§ 2295 BGB): Wenn im Erbvertrag eine Gegenleistung versprochen wurde (z.B. Pflege) und die Gegenleistung ausbleibt oder der Erblasser verarmt
Der Rücktritt muss notariell beurkundet werden und dem anderen Teil zugehen.
Anfechtung (§ 2281 BGB)
Nach dem Erbfall kann der Erblasser den Erbvertrag natürlich nicht mehr anfechten — er ist verstorben. Aber zu Lebzeiten ist eine Anfechtung möglich bei:
- Irrtum über den Inhalt oder eine wesentliche Eigenschaft
- Arglistiger Täuschung durch den Vertragspartner
- Drohung bei Vertragsschluss
Die Anfechtung muss binnen Jahresfrist nach Kenntnis des Anfechtungsgrunds erfolgen.
Pflichtteil beim Erbvertrag
Der Erbvertrag kann den gesetzlichen Pflichtteil nicht ausschließen. Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB: Kinder, Ehegatten und — wenn keine Kinder vorhanden — Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Das bedeutet: Selbst wenn der Erbvertrag Kinder vollständig "enterbt" (sie als Erben ausschließt), haben sie Anspruch auf den Pflichtteil — in bar, zu zahlen vom Erben.
Ausnahme: Ein Pflichtteilsverzicht ist möglich — aber nur als eigenständiger notarieller Vertrag zwischen Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten. Dieser muss getrennt und gegen angemessene Gegenleistung abgeschlossen werden.
Pflichtteil berechnen → zum Pflichtteilsrechner
Erbvertrag-Notar-Kosten: Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Die Notarkosten für einen Erbvertrag richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und werden anhand des Vermögens berechnet. Beim Erbvertrag fällt der doppelte Gebührensatz an, da zwei Parteien betroffen sind.
Kostenübersicht Erbvertrag (2026)
| Vermögen | Notar-Gebühr (einfach) | Erbvertrag (doppelt) |
|---|---|---|
| 25.000 € | 115 € | ca. 230 € |
| 50.000 € | 165 € | ca. 330 € |
| 100.000 € | 273 € | ca. 546 € |
| 200.000 € | 435 € | ca. 870 € |
| 500.000 € | 935 € | ca. 1.870 € |
| 1.000.000 € | 1.735 € | ca. 3.470 € |
Zusätzlich fallen an: Umsatzsteuer (19 %), Auslagen (Kopien, Porto), Eintrag ins Zentrale Testamentsregister (ca. 15 €). Die Gesamtkosten bei einem Vermögen von 25.000 € beginnen also bei ca. 290–320 € brutto.
Im Vergleich: Ein handschriftliches Testament ist kostenlos. Notarielle Testamente kosten den einfachen Satz. Der Erbvertrag ist die teuerste Form der Nachlassregelung — was die starke Bindungswirkung spiegelt.
3 Erbvertrag-Muster
Muster 1: Erbvertrag für Lebenspartner (unverheiratet)
ERBVERTRAG (unverheiratete Lebenspartner)
Vor dem unterzeichnenden Notar [Name], [Adresse], erschienen heute:
1. [Vorname Name], geboren am [Datum], wohnhaft [Adresse] — "Vertragspartei 1"
2. [Vorname Name], geboren am [Datum], wohnhaft [Adresse] — "Vertragspartei 2"
Die Erschienenen schließen folgenden Erbvertrag:
§ 1 — Gegenseitige Erbeinsetzung
Vertragspartei 1 setzt Vertragspartei 2 als Alleinerbin/Alleinerben ein.
Vertragspartei 2 setzt Vertragspartei 1 als Alleinerbin/Alleinerben ein.
§ 2 — Ersatzerbe
Falls der/die eingesetzte Erbe/Erbin vor dem Erblasser verstirbt,
sind dessen gesetzliche Erben Ersatzerben.
§ 3 — Bindungswirkung
Diese Verfügungen sind vertragsmäßige Verfügungen im Sinne des § 2278 BGB.
§ 4 — Pflichtteil
Den Pflichtteilsberechtigten bleibt ihr gesetzlicher Pflichtteilsanspruch
gemäß §§ 2303 ff. BGB unbenommen.
[Ort, Datum]
[Unterschriften beider Parteien]
[Notarsiegel und Unterschrift des Notars]
Muster 2: Erbvertrag mit Pflegevereinbarung
ERBVERTRAG MIT PFLEGEVEREINBARUNG
Vor dem unterzeichnenden Notar erschienen:
1. [Erblasser: Vorname Name, geboren am Datum] — "Vertragspartei 1"
2. [Pflegeperson: Vorname Name, geboren am Datum] — "Vertragspartei 2"
§ 1 — Erbeinsetzung
Vertragspartei 1 setzt Vertragspartei 2 als Alleinerbin/Alleinerben
des gesamten Nachlasses ein, insbesondere der Immobilie
[Adresse, Grundbucheintrag] und aller Bankguthaben.
§ 2 — Gegenleistung (Pflege)
Als Gegenleistung verpflichtet sich Vertragspartei 2:
a) Vertragspartei 1 im Bedarfsfall in der eigenen Wohnung zu pflegen
b) Besuche mindestens 2× wöchentlich zu leisten
c) Organisation notwendiger medizinischer Versorgung zu übernehmen
d) Bei stationärer Pflegebedürftigkeit: Übernahme der Koordination
mit Pflegeheim und Behörden
§ 3 — Rücktrittsrecht
Vertragspartei 1 ist zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt,
wenn Vertragspartei 2 die Pflegeleistungen dauerhaft (>3 Monate)
ohne wichtigen Grund verweigert.
§ 4 — Bindungswirkung und Pflichtteil
Diese Verfügungen sind vertragsmäßig. Der Pflichtteil der
gesetzlichen Erben bleibt unberührt.
[Ort, Datum, Unterschriften, Notarsiegel]
Muster 3: Erbvertrag für Unternehmensnachfolge
ERBVERTRAG ZUR UNTERNEHMENSNACHFOLGE
Vor dem unterzeichnenden Notar erschienen:
1. [Unternehmer: Vorname Name] — "Übergebender/Erblasser"
2. [Nachfolger: Vorname Name] — "Übernehmer/Erbe"
§ 1 — Erbeinsetzung
Der Übergebende setzt den Übernehmer zum Alleinerben seines
Unternehmensanteils an der [Firma GmbH / KG / OHG], eingetragen
im Handelsregister [HRB/HRA Nummer], ein.
§ 2 — Ausgleichszahlung
Als Ausgleich für die übrigen gesetzlichen Erben verpflichtet sich
der Übernehmer, binnen 24 Monaten nach dem Erbfall folgende
Ausgleichszahlungen zu leisten:
- An [Erbe 2]: [Betrag] €
- An [Erbe 3]: [Betrag] €
§ 3 — Fortführungspflicht
Der Übernehmer verpflichtet sich, das Unternehmen mindestens
5 Jahre nach Übernahme fortzuführen und den bestehenden
Mitarbeiterstamm zu erhalten.
§ 4 — Bewertungsgrundlage
Der Unternehmenswert wurde auf Basis des Ertragswertverfahrens
zum [Datum] mit [Betrag] € festgestellt (Bewertungsgutachten
des Steuerberaters [Name] liegt dem Notar vor).
§ 5 — Bindungswirkung
Diese Verfügungen sind vertragsmäßig gem. § 2278 BGB.
[Ort, Datum, Unterschriften, Notarsiegel]
Hinweis: Diese Muster dienen der Orientierung. Für einen rechtswirksamen Erbvertrag ist ein qualifizierter Notar erforderlich — er passt die Formulierungen an die individuelle Situation an.
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Erbvertrag vs. Testament: Der direkte Vergleich
| Aspekt | Testament | Erbvertrag |
|---|---|---|
| Form | Handschriftlich (§ 2247 BGB) oder notariell | Nur notariell (§ 2276 BGB) — keine Ausnahmen |
| Parteien | 1 Person (Erblasser) | Mindestens 2 Personen, alle persönlich beim Notar |
| Bindung | Keine — jederzeit einseitig widerrufbar | Stark — Änderung nur mit Zustimmung des Vertragspartners |
| Aufhebung | Jederzeit allein (neues Testament) | Nur einvernehmlich (§ 2290) oder bei schwerer Verfehlung (§ 2294) |
| Kosten | 0 € handschriftlich; Notar ab ca. 115 € | Notar Pflicht — ab ca. 230 € (doppelter Satz) |
| Pflichtteil | Kann nicht ausgeschlossen werden | Kann nicht ausgeschlossen werden |
| Gegenleistung | Nicht möglich (einseitige Regelung) | Möglich (z.B. Pflege, Ausgleichszahlung) |
| Planungssicherheit | Gering — Erblasser kann alles ändern | Hoch — Erbe kann auf Zusage vertrauen |
| Empfohlen für | Einfache Verhältnisse, junge Erblasser | Patchwork, unverheiratete Paare, Pflege, Unternehmen |
Erbvertrag und Steuern
Der Erbvertrag ändert nichts an den Erbschaftsteuer-Freibeträgen — diese gelten unabhängig von der Form der Nachlassregelung:
| Verwandtschaftsgrad | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kinder (pro Kind) | 400.000 € | I |
| Enkelkinder | 200.000 € | I |
| Geschwister, Nichten, Neffen | 20.000 € | II |
| Nicht-Verwandte (z.B. Lebenspartner ohne Trauschein) | 20.000 € | III |
Wichtig für unverheiratete Paare: Auch wenn der Erbvertrag den Lebenspartner als Alleinerben einsetzt, fällt der Freibetrag für "nicht verwandte Dritte" an — nur 20.000 € statt 500.000 € für Ehegatten. Bei einem Nachlasswert von 300.000 € würden auf die verbleibenden 280.000 € Erbschaftsteuer von 30 % (Steuerklasse III) anfallen — also 84.000 €. Das ist ein häufig übersehener Kostenfaktor unverheirateter Paare.
Tipp: Lebenspartner können die Steuerlast durch frühzeitige Schenkungen alle 10 Jahre reduzieren — der Schenkungsteuer-Freibetrag gilt genauso wie der Erbschaftsteuer-Freibetrag.
Für wen lohnt sich ein Testament statt eines Erbvertrags?
Das Testament — Flexibilität für wechselnde Lebenssituationen
Das klassische Einzeltestament ist die häufigste Form der Nachlassregelung in Deutschland. Es ist einfach zu erstellen, kostenlos (wenn handschriftlich) und jederzeit änderbar.
Vorteile des Testaments
- Kostenlos möglich: Handschriftliches Testament nach BGB § 2247 — kein Notar erforderlich.
- Jederzeit änderbar: Du kannst dein Testament so oft ändern, wie du willst — ohne jemandes Zustimmung.
- Keine Formpflicht zu notariellen Terminen: Du erstellst es wann und wo du willst.
- Anpassungsfähig: Lebenslang flexibel auf neue Situationen reagieren (Heirat, Kinder, Vermögensänderung).
Nachteile des Testaments
- Keine Bindungswirkung: Der Erblasser kann einseitig umkippen — nichts ist garantiert.
- Risiko von Formfehlern: Tippfehler, fehlende Unterschrift, kein Datum — macht das Testament ungültig.
- Auffindbarkeit: Handschriftliche Testamente können verloren, vernichtet oder versteckt werden.
- Rechtsunsicherheit für Dritte: Erben können sich auf das Testament nicht "verlassen", bis der Erblasser tot ist.
Wann das Testament die bessere Wahl ist
- Junge Erblasser: Wer noch viele Lebensveränderungen vor sich hat, will flexibel bleiben.
- Einfache Verhältnisse: Verheiratet mit Kindern aus einer Ehe — das Berliner Testament reicht meist aus.
- Kleinere Vermögen: Unter 100.000 € lohnen sich die Notarkosten oft nicht.
- Rechtsberatungs-Skepsis: Wer die Familienstruktur einfach halten und keine Dritten (Notar) einbeziehen möchte.
Kombinations-Modelle: Testament plus Erbvertrag
In der Praxis gibt es Mischformen. Zum Beispiel: Ein Ehepaar schließt einen Erbvertrag für die Pflichtteilsregelung der Kinder aus erster Ehe, ergänzt um ein Testament für flexible Bestandteile (Vermächtnisse, Testamentsvollstrecker, Teilungsanordnungen).
Wichtig: Die Bestandteile müssen klar voneinander abgegrenzt sein, damit später keine Widersprüche entstehen. Ein qualifizierter Notar oder Fachanwalt hilft bei der sauberen Trennung.
Praktische Entscheidungshilfe: Erbvertrag oder Testament?
Stell dir diese Fragen:
- Gibt es einen Vertragspartner, der Planungssicherheit braucht?
- Ja (Patchwork, Pflegeverhältnis, Geschäft) → Erbvertrag
- Nein → Testament
- Hast du klare, stabile Vermögensverhältnisse?
- Ja → Erbvertrag möglich
- Nein, du erwartest Veränderungen → Testament flexibler
- Wie groß ist dein Vermögen?
- Unter 50.000 € → Testament (Notarkosten unverhältnismäßig)
- Über 300.000 € → Erbvertrag oder notarielles Testament sinnvoll
- Soll eine Gegenleistung vereinbart werden?
- Ja (Pflege, Ausgleichszahlung) → nur im Erbvertrag möglich
- Nein → Testament ausreichend
Häufige Fragen zum Erbvertrag
Kann ich einen Erbvertrag ohne Notar abschließen?
Nein. Nach § 2276 BGB ist für einen Erbvertrag die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben. Ohne Notar ist der Vertrag unwirksam.
Kann ein Erbvertrag durch ein neues Testament aufgehoben werden?
Nein. Ein Erbvertrag ist gegenüber späteren Testamenten vorrangig (§ 2289 BGB). Ein Testament kann einen Erbvertrag nicht überschreiben. Möglich ist nur: einvernehmliche Aufhebung des Erbvertrags vor dem Notar, dann neues Testament.
Ist der Pflichtteil im Erbvertrag geschützt?
Ja. Der Pflichtteil (Pflichtteil berechnen) bleibt auch beim Erbvertrag geschützt. Er kann nur durch einen Pflichtteilsverzicht (notariell) umgangen werden — ein eigenständiger Vertrag zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem.
Was passiert bei Scheidung mit einem Erbvertrag?
Bei geschiedener Ehe wird der Erbvertrag grundsätzlich unwirksam (§ 2279 BGB) — außer es war ausdrücklich anders vereinbart. Bei Trennung ohne Scheidung bleibt der Erbvertrag dagegen gültig.
Kann man einen Erbvertrag anfechten?
Ja, unter engen Voraussetzungen (§ 2281 BGB): Irrtum über den Inhalt, Drohung, arglistige Täuschung, falsche Vorstellungen über Tatsachen oder Zukunft. Die Anfechtung muss binnen Jahresfrist erfolgen.
Sind Schenkungen trotz Erbvertrag möglich?
Ja, aber eingeschränkt. Der Erblasser kann zu Lebzeiten Vermögen verschenken — aber missbräuchliche Schenkungen, die den vertraglichen Erben benachteiligen, können angefochten werden (§ 2287 BGB). Als missbräuchlich gelten z.B. Schenkungen, die das Erbe erheblich mindern.
Kann man mehrere Erbverträge parallel haben?
Ja, solange sich die Regelungen nicht widersprechen. Häufig: ein Erbvertrag mit dem Ehepartner über gemeinsames Vermögen, ein anderer mit einem Kind über das Unternehmen.
Wie viel kostet ein Erbvertrag beim Notar?
Die Kosten richten sich nach dem Vermögen und dem GNotKG. Ab ca. 230 € bei 25.000 € Vermögen, ca. 870 € bei 200.000 € Vermögen — jeweils zzgl. MwSt. und Auslagen.
Kann der Erbvertrag auch Immobilien regeln?
Ja. Immobilien können durch Erbvertrag als Vermächtnis oder als Teil des Erbanteils einem bestimmten Erben zugewiesen werden. Die eigentliche Übertragung der Immobilie erfolgt aber erst nach dem Erbfall — der Erbvertrag ist keine Schenkung oder Übergabe zu Lebzeiten.
Was ist der Unterschied zwischen Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament?
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament (Berliner Testament) ist nur für Eheleute und eingetragene Lebenspartner möglich, kann handschriftlich erstellt werden und entfaltet nach dem Tod des ersten Partners eine ähnliche Bindungswirkung wie ein Erbvertrag. Der Erbvertrag dagegen kann zwischen beliebigen Personen geschlossen werden und ist immer notariell — mit sofortiger Bindungswirkung ab Vertragsschluss.
Kann ein Erbvertrag auch Bedingungen enthalten?
Ja. Der Erbvertrag kann mit aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen verknüpft werden — z.B. "Erbeinsetzung gilt nur, wenn der Erbe das Unternehmen mindestens 5 Jahre fortführt." Solche Bedingungen müssen klar formuliert und rechtlich prüfbar sein.
Fazit: Keine pauschale Antwort — aber eine klare Logik
Der Erbvertrag ist das schärfste Instrument der deutschen Erbrechtsordnung: bindend, notariell und kaum rücknehmbar. Das macht ihn zur richtigen Wahl, wenn Planungssicherheit für einen Dritten entscheidend ist — und zur falschen Wahl, wenn du flexibel bleiben willst.
Für über 90 % der Deutschen reicht ein gut gemachtes Testament aus. Der Erbvertrag ist die Ausnahme — für komplexe Familienverhältnisse, Patchwork, Unternehmensnachfolge oder bindende Pflegevereinbarungen. Bei Zweifel: zuerst ein Testament erstellen, später ergänzen, wenn der Bedarf für eine bindende Regelung entsteht.
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