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TestamentSchreiber18 Min. Lesezeit13. April 2026

Gesetzliche Erbfolge in Deutschland: Wer erbt was? (2026)

Stammbaum-Diagramm mit Erbfolge-Ordnungen und Erbanteilen

Inhalt

  1. Was ist die gesetzliche Erbfolge?
  2. Das Ordnungssystem: Erben nach Verwandtschaftsgrad
  3. Ehegattenerbrecht: Wie viel erbt der Ehepartner?
  4. Der Güterstand: Entscheidender Faktor für den Ehepartner-Erbteil
  5. Visualisierung: So funktioniert die Erbfolge
  6. Sonderfall: Patchwork-Familien
  7. Sonderfall: Unverheiratete Partner
  8. Sonderfall: Adoptivkinder
  9. Der Pflichtteil: Schutz vor Enterbung
  10. Was erbt der Staat? (Fiskuserbrecht)
  11. Ausschlagung der Erbschaft
  12. Erbschein: Nachweis der Erbfolge
  13. Gesetzliche Erbfolge umgehen: Warum ein Testament wichtig ist
  14. Häufige Fragen zur gesetzlichen Erbfolge
  15. Fazit: Das Gesetz ist kein Ersatz für deinen Willen

Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Wenn jemand stirbt, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen zu haben, regelt das Gesetz, wer erbt. Diese Regelung heißt „gesetzliche Erbfolge" und ist in den §§ 1924 bis 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Sie greift automatisch — ohne Antrag, ohne Formalitäten, ohne dass die Erben vorher zustimmen müssen.

Die gesetzliche Erbfolge ist nicht optional. Sie tritt immer dann ein, wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung getroffen hat. Auch wenn nur Teile des Nachlasses nicht durch ein Testament geregelt sind, greift für diese Teile die gesetzliche Erbfolge. Und selbst wenn ein Testament existiert, aber formunwirksam ist (etwa weil es am Computer geschrieben wurde), fällt der Nachlass zurück in die gesetzliche Erbfolge.

Das System basiert auf zwei Säulen: dem Ordnungssystem für Blutsverwandte und dem Ehegattenerbrecht. Beide zusammen bestimmen, wer in welchem Umfang erbt. In diesem Artikel erklären wir beide Säulen ausführlich — mit Beispielen, Grafik-Beschreibungen und praktischen Konsequenzen für verschiedene Familienkonstellationen.

Das Ordnungssystem: Erben nach Verwandtschaftsgrad

Das deutsche Erbrecht ordnet alle Verwandten des Verstorbenen in ein hierarchisches System von „Ordnungen" ein. Die Grundregel ist einfach: Solange es Erben einer höheren Ordnung gibt, erben Verwandte niedrigerer Ordnungen nichts. Ein Erbe der 1. Ordnung schließt alle Erben der 2., 3. und 4. Ordnung aus.

1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 BGB)

Zur 1. Ordnung gehören die direkten Nachkommen des Verstorbenen: Kinder, Enkel, Urenkel. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kinder ehelich, unehelich oder adoptiert sind — alle haben dasselbe Erbrecht.

Die 1. Ordnung folgt dem Repräsentationsprinzip (auch Stammesprinzip genannt): Die Kinder des Erblassers repräsentieren jeweils einen „Stamm". Jeder Stamm erhält einen gleichen Anteil. Lebt ein Kind des Erblassers noch, erhält es den gesamten Stammesanteil. Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers) an seine Stelle und teilen den Stammesanteil unter sich auf.

Beispiel: Erblasser mit drei Kindern

Der Erblasser hat drei Kinder: Anna, Bernd und Clara. Alle drei leben noch. Ergebnis: Jedes Kind erbt ein Drittel.

Variante: Bernd ist vor dem Erblasser verstorben und hat selbst zwei Kinder (Enkel des Erblassers). Ergebnis: Anna erbt ein Drittel, Clara erbt ein Drittel, Bernds zwei Kinder erben je ein Sechstel (sie teilen Bernds Drittel untereinander auf).

Beispiel: Erblasser mit einem Kind und Enkeln

Der Erblasser hat ein Kind, das noch lebt. Dieses Kind hat drei eigene Kinder (Enkel des Erblassers). Ergebnis: Das Kind erbt alles. Die Enkel erben nichts — denn solange das Kind lebt, repräsentiert es den gesamten Stamm und schließt seine eigenen Kinder von der Erbfolge aus.

2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (§ 1925 BGB)

Wenn der Verstorbene keine Kinder, Enkel oder Urenkel hinterlässt, kommen die Erben der 2. Ordnung zum Zug. Das sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen — also Geschwister, Nichten, Neffen des Erblassers.

Auch hier gilt das Stammesprinzip: Die Eltern bilden jeweils einen Stamm. Jeder Elternteil erhält die Hälfte. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Nachkommen (die Geschwister des Erblassers) an seine Stelle.

Beispiel: Erblasser ohne Kinder, Eltern leben beide

Ergebnis: Jeder Elternteil erbt die Hälfte. Geschwister des Erblassers erben nichts, solange beide Eltern leben.

Beispiel: Erblasser ohne Kinder, Mutter lebt, Vater verstorben

Der Vater des Erblassers ist vorverstorben. Er hatte neben dem Erblasser noch zwei weitere Kinder (Geschwister des Erblassers). Ergebnis: Die Mutter erbt die Hälfte. Die andere Hälfte (der Stammesanteil des verstorbenen Vaters) geht an die Geschwister des Erblassers — sie teilen den Anteil zu gleichen Teilen, also je ein Viertel.

Beispiel: Erblasser ohne Kinder, beide Eltern verstorben

Beide Eltern sind vorverstorben. Der Vater hatte zwei Kinder (den Erblasser und eine Schwester). Die Mutter hatte drei Kinder (den Erblasser und zwei Brüder). Der Erblasser selbst fällt als eigener Nachkomme weg. Ergebnis: Die Schwester (väterlicherseits) erbt die Hälfte. Die zwei Brüder (mütterlicherseits) erben je ein Viertel.

3. Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen (§ 1926 BGB)

Wenn es weder Erben der 1. noch der 2. Ordnung gibt, erben die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen — also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Das System funktioniert analog zu den vorherigen Ordnungen: Vier Großeltern bilden vier Stämme (je ein Viertel). Ist ein Großelternteil vorverstorben, treten dessen Nachkommen (Onkel, Tanten) an seine Stelle.

Beispiel: Erblasser ohne Kinder, Eltern und Geschwister

Alle vier Großeltern leben noch. Ergebnis: Jeder Großelternteil erbt ein Viertel.

Variante: Nur die Großmutter väterlicherseits lebt noch. Sie hatte drei Kinder (eines davon der Vater des Erblassers). Die anderen drei Großeltern sind vorverstorben und haben Nachkommen. Ergebnis: Die Großmutter väterlicherseits erbt ein Viertel. Die restlichen drei Viertel gehen an die Nachkommen der drei verstorbenen Großeltern — verteilt nach dem jeweiligen Stammesanteil.

4. Ordnung und darüber hinaus (§§ 1928-1929 BGB)

Ab der 4. Ordnung wird es in der Praxis selten relevant, aber der Vollständigkeit halber: Die 4. Ordnung umfasst die Urgroßeltern und deren Nachkommen. Ab der 4. Ordnung gilt nicht mehr das Stammesprinzip, sondern das Gradualprinzip: Der dem Grade nach nächste Verwandte erbt allein, nicht ein ganzer Stamm.

Theoretisch gibt es auch eine 5. Ordnung (Ururgroßeltern und deren Nachkommen) und weitere. In der Praxis erbt in diesen entfernten Verwandtschaftsgraden fast nie jemand — wenn keine näheren Verwandten existieren, erbt der Staat als gesetzlicher Erbe (§ 1936 BGB, Fiskuserbrecht).

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Ehegattenerbrecht: Wie viel erbt der Ehepartner?

Der Ehepartner des Verstorbenen hat eine Sonderstellung im Erbrecht. Er gehört keiner Ordnung an, sondern hat ein eigenständiges Erbrecht nach § 1931 BGB. Sein Erbteil hängt von zwei Faktoren ab: von der Ordnung, neben der er erbt, und vom ehelichen Güterstand.

Erbteil neben Erben 1. Ordnung

Neben Kindern des Erblassers erbt der Ehepartner gemäß § 1931 Abs. 1 BGB ein Viertel des Nachlasses. Die restlichen drei Viertel gehen an die Kinder (nach dem Stammesprinzip).

Erbteil neben Erben 2. Ordnung

Neben Eltern und Geschwistern des Erblassers erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte teilen sich die Verwandten der 2. Ordnung.

Erbteil neben Erben 3. und höherer Ordnungen

Neben Großeltern erbt der Ehepartner ebenfalls die Hälfte. Sind die Großeltern verstorben und haben nur entferntere Verwandte Erbansprüche, erbt der Ehepartner die Anteile der verstorbenen Großeltern mit — sein Erbteil kann dadurch auf über die Hälfte steigen.

Keine Verwandten vorhanden

Wenn der Verstorbene keine Verwandten hinterlässt — weder Kinder noch Eltern noch Großeltern noch entferntere Verwandte — erbt der Ehepartner alles (§ 1931 Abs. 2 BGB).

Der Güterstand: Entscheidender Faktor für den Ehepartner-Erbteil

Der gesetzliche Erbteil des Ehepartners ist nur die Basis. Zusätzlich wird der Erbteil durch den ehelichen Güterstand beeinflusst. Deutschland kennt drei Güterstände, die sich auf die Erbfolge auswirken.

Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand)

Die Zugewinngemeinschaft ist der häufigste Güterstand in Deutschland. Sie gilt automatisch, wenn die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben. Im Erbfall erhält der Ehepartner neben dem gesetzlichen Erbteil einen sogenannten Zugewinnausgleich.

Der erbrechtliche Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB funktioniert pauschal: Der Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde. Das ist eine pauschale Erhöhung — es wird nicht berechnet, wer wie viel in die Ehe eingebracht hat.

In der Praxis bedeutet das:

  • Neben Erben 1. Ordnung: Ein Viertel gesetzlicher Erbteil + ein Viertel pauschaler Zugewinnausgleich = die Hälfte
  • Neben Erben 2. Ordnung: Die Hälfte gesetzlicher Erbteil + ein Viertel Zugewinnausgleich = drei Viertel

Das ist ein enormer Unterschied. Bei Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner neben den Kindern die Hälfte — bei Gütertrennung nur ein Viertel. Dieser Unterschied hat massive finanzielle Konsequenzen.

Gütertrennung

Gütertrennung liegt vor, wenn die Eheleute einen Ehevertrag geschlossen haben, der die Zugewinngemeinschaft ausschließt. Bei Gütertrennung gibt es keinen pauschalen Zugewinnausgleich — der Ehepartner erhält nur seinen gesetzlichen Erbteil.

Eine Besonderheit gibt es nach § 1931 Abs. 4 BGB: Wenn der Erblasser neben dem Ehepartner nur ein oder zwei Kinder hinterlässt und Gütertrennung vereinbart wurde, erben Ehepartner und Kinder zu gleichen Teilen.

  • Ein Kind + Ehepartner bei Gütertrennung: Jeder erbt die Hälfte
  • Zwei Kinder + Ehepartner bei Gütertrennung: Jeder erbt ein Drittel
  • Drei oder mehr Kinder + Ehepartner bei Gütertrennung: Ehepartner erbt ein Viertel, Kinder teilen drei Viertel

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist in der Praxis selten und erfordert einen notariellen Ehevertrag. Bei Gütergemeinschaft gehört das Gesamtgut beiden Ehepartnern gemeinsam. Im Erbfall erhält der überlebende Partner zunächst seinen Anteil am Gesamtgut (in der Regel die Hälfte), und der Anteil des Verstorbenen wird dann nach dem gesetzlichen Erbrecht verteilt.

Der Erbteil des überlebenden Partners am Nachlass des Verstorbenen berechnet sich nach den normalen Regeln des § 1931 BGB — also ein Viertel neben Kindern, die Hälfte neben Erben 2. Ordnung. Der pauschale Zugewinnausgleich von einem Viertel entfällt allerdings, weil bei Gütergemeinschaft kein Zugewinn entsteht.

Visualisierung: So funktioniert die Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge lässt sich am besten als Stammbaum-Diagramm darstellen. Stelle dir den Erblasser in der Mitte vor. Von ihm gehen Linien zu seinen Verwandten aus — nach unten zu den Kindern (1. Ordnung), nach oben zu den Eltern (2. Ordnung), weiter nach oben zu den Großeltern (3. Ordnung). Der Ehepartner steht daneben als eigenständiger Erbe.

Schema: Erbfolge bei verheiratetem Erblasser mit zwei Kindern (Zugewinngemeinschaft)

Der Erblasser war verheiratet (Zugewinngemeinschaft) und hat zwei Kinder. Beide Kinder leben noch. Ergebnis:

  • Ehepartner: 50 % (ein Viertel gesetzlich + ein Viertel Zugewinnausgleich)
  • Kind 1: 25 % (die Hälfte der verbleibenden 50 %)
  • Kind 2: 25 % (die Hälfte der verbleibenden 50 %)

Schema: Erbfolge bei verheiratetem Erblasser ohne Kinder (Zugewinngemeinschaft)

Der Erblasser war verheiratet, hat keine Kinder, aber seine Mutter lebt noch. Ergebnis:

  • Ehepartner: 75 % (die Hälfte gesetzlich + ein Viertel Zugewinnausgleich)
  • Mutter: 25 % (als einzige Erbin der 2. Ordnung — der Vater ist vorverstorben, der Erblasser hat keine Geschwister)

Hätte der Erblasser in diesem Beispiel Geschwister, würden diese an die Stelle des verstorbenen Vaters treten und dessen Hälfte der 2.-Ordnung-Quote erben — also einen Teil der 25 %.

Schema: Erbfolge bei unverheiratetem Erblasser mit einem Kind und drei Enkeln

Der Erblasser war nicht verheiratet und hat ein lebendes Kind. Das Kind hat drei Kinder (Enkel des Erblassers). Ergebnis:

  • Kind: 100 % — die Enkel erben nichts, solange das Kind lebt

Variante: Das Kind ist vorverstorben. Ergebnis:

  • Enkel 1: 33,3 %
  • Enkel 2: 33,3 %
  • Enkel 3: 33,3 %

Sonderfall: Patchwork-Familien

Die gesetzliche Erbfolge wurde im 19. Jahrhundert für traditionelle Familienstrukturen konzipiert — Ehepaar mit gemeinsamen Kindern. Moderne Patchwork-Familien mit Stiefkindern, Halbgeschwistern und mehrfach verheirateten Elternteilen passen schlecht in dieses Schema. Die Konsequenzen sind oft überraschend und ungewollt.

Stiefkinder erben nichts

Stiefkinder — also die Kinder deines Ehepartners aus einer früheren Beziehung — haben kein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem Stiefelternteil. Selbst wenn du mit deinem Stiefkind jahrzehntelang in einem Haushalt gelebt hast, es aufgezogen und für es gesorgt hast — ohne Testament erbt es nichts von dir. Es erbt nur von seinem leiblichen Elternteil.

Wenn du möchtest, dass dein Stiefkind erbt, musst du das in einem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich regeln. Es gibt keine automatische Gleichstellung von Stief- und leiblichen Kindern im Erbrecht.

Halbgeschwister und deren Erbrecht

Halbgeschwister — Kinder, die nur einen Elternteil gemeinsam haben — sind durchaus erbberechtigt. Sie gehören zur 2. Ordnung und treten an die Stelle des gemeinsamen Elternteils, wenn dieser vorverstorben ist. Aber: Sie erben nur den Stammesanteil des gemeinsamen Elternteils, nicht den des anderen.

Beispiel: Der Erblasser hat keine Kinder. Sein Vater ist vorverstorben und hatte neben dem Erblasser noch eine Tochter aus erster Ehe (Halbschwester väterlicherseits). Die Mutter des Erblassers lebt noch. Ergebnis: Die Mutter erbt die Hälfte. Die Halbschwester erbt die andere Hälfte (als Nachkommin des verstorbenen Vaters).

Patchwork-Beispiel: Zusammengesetzte Familie

Maria (Erblasserin) war zweimal verheiratet. Aus der ersten Ehe hat sie ein Kind (Tom). Aus der zweiten Ehe hat sie ein Kind (Lisa). Ihr zweiter Ehemann Stefan hat ein Kind aus erster Ehe (Jan — Stiefkind von Maria). Maria stirbt. Stefan und Maria hatten keinen Ehevertrag (Zugewinngemeinschaft).

Ergebnis nach gesetzlicher Erbfolge:

  • Stefan (Ehemann): 50 % (ein Viertel gesetzlich + ein Viertel Zugewinnausgleich)
  • Tom (Kind aus 1. Ehe): 25 %
  • Lisa (Kind aus 2. Ehe): 25 %
  • Jan (Stiefkind): 0 % — kein gesetzliches Erbrecht gegenüber Maria

Hätte Maria gewollt, dass Jan etwas erbt, hätte sie das nur per Testament regeln können. Die gesetzliche Erbfolge kennt Stiefkinder nicht.

Geschiedene Ehepartner erben nichts

Ein geschiedener Ehepartner hat kein Erbrecht. Das Erbrecht des Ehegatten endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Selbst wenn die Scheidung erst kurz vor dem Tod erfolgt ist — der geschiedene Partner erbt nichts. Umgekehrt gilt: Solange das Scheidungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, besteht das Erbrecht des Ehegatten fort.

Eine Sonderregel gibt es in § 1933 BGB: Wenn die Scheidung bereits beantragt und der Antrag dem anderen Partner zugestellt war, kann der Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbfolge ausgeschlossen sein — auch wenn die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist.

Sonderfall: Unverheiratete Partner

Unverheiratete Lebenspartner — egal wie lange sie zusammenleben, egal ob sie gemeinsame Kinder haben — haben kein gesetzliches Erbrecht. Das ist einer der größten Unterschiede zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft im deutschen Recht.

Wenn dein unverheirateter Partner stirbt und kein Testament existiert, erbst du nichts. Sein Vermögen geht an seine Verwandten nach dem Ordnungssystem. Hat er Kinder, erben die Kinder alles. Hat er keine Kinder, erben seine Eltern. Du als Partner gehst vollständig leer aus — unabhängig davon, ob ihr 2 oder 20 Jahre zusammengelebt habt.

Dieser Zustand lässt sich nur durch ein Testament ändern. Wenn du in einer unverheirateten Partnerschaft lebst, ist ein Testament nicht optional — es ist die einzige Möglichkeit, deinen Partner abzusichern.

Sonderfall: Adoptivkinder

Adoptivkinder haben dasselbe Erbrecht wie leibliche Kinder. Nach einer Volladoption (§ 1754 BGB) erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie — das Adoptivkind erbt nicht mehr von seinen leiblichen Eltern, dafür aber vollumfänglich von seinen Adoptiveltern.

Bei einer Volljährigenadoption (Adoption eines Erwachsenen) ist das anders: Hier werden die verwandtschaftlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie nicht gekappt. Das adoptierte Kind erbt sowohl von seinen leiblichen als auch von seinen Adoptiveltern. Allerdings erstreckt sich das Erbrecht nur auf den Adoptivelternteil selbst — nicht auf dessen Verwandte (die Adoptivgroßeltern erben also nicht vom Adoptivkind und umgekehrt).

Der Pflichtteil: Schutz vor Enterbung

Die gesetzliche Erbfolge kann durch ein Testament vollständig abgeändert werden — mit einer Ausnahme: dem Pflichtteil. Der Pflichtteil sichert bestimmten nahen Angehörigen eine Mindestteilhabe am Nachlass, selbst wenn sie im Testament enterbt wurden.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB:

  • Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel — wenn sie durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden)
  • Der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
  • Die Eltern des Erblassers — aber nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind

Geschwister, Großeltern und entferntere Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er wird als Geldforderung gegen die Erben geltend gemacht — nicht als Anspruch auf bestimmte Gegenstände.

Beispiel: Ein verheirateter Erblasser (Zugewinngemeinschaft) mit zwei Kindern enterbt eines seiner Kinder per Testament. Das enterbte Kind hat Anspruch auf den Pflichtteil. Sein gesetzlicher Erbteil wäre ein Viertel (die Hälfte der 50 %, die nicht an den Ehepartner gehen). Der Pflichtteil ist die Hälfte davon: ein Achtel des Nachlasses.

Pflichtteilsentzug

Der Pflichtteil kann nur in extremen Ausnahmefällen entzogen werden (§ 2333 BGB). Gründe sind unter anderem: Nachstellung nach dem Leben des Erblassers, Verbrechen gegen den Erblasser oder seine nahen Angehörigen, oder Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat. Die Entziehung muss im Testament ausdrücklich angeordnet und begründet werden.

Was erbt der Staat? (Fiskuserbrecht)

Wenn überhaupt keine Erben vorhanden sind — keine Verwandten, kein Ehepartner — erbt der Staat als gesetzlicher Erbe (§ 1936 BGB). Genauer gesagt erbt das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Der Staat kann die Erbschaft nicht ausschlagen. Er haftet allerdings nur mit dem Nachlass — nicht darüber hinaus. Das bedeutet: Wenn der Nachlass überschuldet ist, bleibt der Staat auf den Schulden nicht sitzen, sondern die Gläubiger gehen leer aus, soweit der Nachlass nicht reicht.

In der Praxis kommt das Fiskuserbrecht selten vor. Meistens findet sich irgendein Verwandter — auch wenn es ein entfernter Cousin zweiten Grades ist. Professionelle Erbenermittler suchen in solchen Fällen nach Verwandten und erhalten für einen erfolgreichen Fund eine Provision vom Nachlass.

Ausschlagung der Erbschaft

Nicht jeder möchte erben — insbesondere wenn der Nachlass überschuldet ist. Erben haften grundsätzlich mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Nachlasses. Deshalb gibt es die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.

Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall erklärt werden (§ 1944 BGB). Die Erklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen — entweder persönlich zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form (notariell). Eine formlose schriftliche oder mündliche Erklärung reicht nicht.

Wenn du die Erbschaft ausschlägst, wirst du behandelt, als wärst du vor dem Erblasser verstorben. Das bedeutet: Dein Anteil geht an die nächsten Erben in der Reihenfolge — in der Regel deine Kinder. Wenn du nicht möchtest, dass deine Kinder den überschuldeten Nachlass erben, müssen auch sie die Erbschaft ausschlagen (bei Minderjährigen tun das die Sorgeberechtigten mit Genehmigung des Familiengerichts).

Erbschein: Nachweis der Erbfolge

Wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt, brauchen die Erben in der Regel einen Erbschein, um ihre Erbenstellung gegenüber Banken, Versicherungen und dem Grundbuchamt nachzuweisen. Der Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt und bestätigt, wer Erbe geworden ist und zu welchem Anteil.

Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Bei einem Nachlass von 100.000 Euro kostet der Erbschein etwa 273 Euro, bei 500.000 Euro etwa 935 Euro.

Ein Erbschein ist nicht immer erforderlich. Manche Banken akzeptieren auch eine beglaubigte Abschrift des Testaments mit Eröffnungsprotokoll als Nachweis. Grundbuchänderungen erfordern in der Regel einen Erbschein, es sei denn, ein notarielles Testament liegt vor.

Gesetzliche Erbfolge umgehen: Warum ein Testament wichtig ist

Die gesetzliche Erbfolge ist ein Sicherheitsnetz — aber selten das, was sich Menschen für ihre Familie wünschen. In der Praxis führt sie regelmäßig zu Konstellationen, die der Verstorbene so nicht gewollt hätte:

  • Der Ehepartner muss das Familienhaus mit den Kindern teilen und kann es nicht allein behalten, ohne die Kinder auszuzahlen
  • Stiefkinder, Patenkinder oder enge Freunde gehen komplett leer aus
  • Unverheiratete Partner erben nichts — auch nach Jahrzehnten des Zusammenlebens
  • Erbengemeinschaften entstehen, in denen sich die Mitglieder nicht einigen können und alles vor Gericht endet
  • Geschäftspartner werden plötzlich mit Erben konfrontiert, die nichts vom Unternehmen verstehen
  • Gemeinnützige Organisationen, die dem Verstorbenen am Herzen lagen, bekommen keinen Cent

All das lässt sich durch ein Testament vermeiden. Mit einem handschriftlichen Testament, das den Formvorschriften des § 2247 BGB entspricht, kannst du die gesetzliche Erbfolge vollständig umgestalten — bis auf den Pflichtteil, der nahen Angehörigen in jedem Fall zusteht.

Ein Testament ist keine Bürokratie und kein Luxus. Es ist die einzige Möglichkeit, selbst zu bestimmen, was nach deinem Tod mit deinem Vermögen passiert. Ohne Testament entscheidet das Gesetz — und das Gesetz kennt deine Wünsche nicht.

Häufige Fragen zur gesetzlichen Erbfolge

Erben Schwiegerkinder?

Nein. Schwiegerkinder (Schwiegertochter, Schwiegersohn) haben kein gesetzliches Erbrecht gegenüber ihren Schwiegereltern. Sie können nur durch Testament oder Erbvertrag berücksichtigt werden.

Was passiert bei gleichzeitigem Tod beider Ehepartner?

Wenn beide Ehepartner gleichzeitig sterben (etwa bei einem Unfall), kann keiner den anderen beerben. Jeder wird so behandelt, als hätte er den anderen überlebt — mit der Folge, dass die jeweiligen Verwandten erben. Bei einem Berliner Testament ist das besonders problematisch, weil die gegenseitige Erbeinsetzung ins Leere läuft. Die Schlusserben erben dann direkt.

Erben nichteheliche Kinder?

Ja, seit der Erbrechtsreform von 2009 sind nichteheliche Kinder den ehelichen vollständig gleichgestellt. Sie erben zum gleichen Anteil wie eheliche Kinder und haben denselben Pflichtteilsanspruch.

Was erbt der Ehepartner bei Gütertrennung?

Bei Gütertrennung erbt der Ehepartner neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel, neben drei oder mehr Kindern ein Viertel. Der pauschale Zugewinnausgleich von einem Viertel entfällt.

Kann ich die gesetzliche Erbfolge komplett ausschließen?

Ja, durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Die einzige Grenze ist der Pflichtteil, der nahen Angehörigen zusteht. Du kannst jemanden enterben, aber seinen Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldforderung) kannst du nur unter extremen Voraussetzungen entziehen.

Fazit: Das Gesetz ist kein Ersatz für deinen Willen

Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland ist logisch aufgebaut und im Grundsatz fair. Aber sie ist starr. Sie kennt nur Blutsverwandtschaft und Ehe — keine Stiefkinder, keine unverheirateten Partner, keine Freunde, keine Wohltätigkeit, keine individuellen Wünsche. Sie verteilt nach Schema, nicht nach Beziehung.

Wenn die gesetzliche Erbfolge zufällig zu deinen Wünschen passt — gut. Aber verlasse dich nicht darauf, ohne es geprüft zu haben. Gehe die Ordnungen durch, rechne die Erbteile aus, berücksichtige den Güterstand. Und wenn das Ergebnis nicht dem entspricht, was du dir vorstellst — schreibe ein Testament.

Es dauert nicht lange, es kostet nichts, und es gibt dir die Kontrolle über eine der wichtigsten Entscheidungen, die du für deine Familie treffen kannst.

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