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TestamentSchreiber18 Min. Lesezeit13. April 2026

Testament für unverheiratete Paare — so schützt ihr euch (2026)

Unverheiratetes Paar plant gemeinsam die Absicherung per Testament

Inhalt

  1. Kein Trauschein, kein Erbe — die harte Realität
  2. Die gesetzliche Erbfolge — wer erbt statt dir
  3. Das Testament als einziger Schutz
  4. Das Erbschaftsteuer-Problem: Steuerklasse III und 30 Prozent
  5. Strategien zur Steueroptimierung für unverheiratete Paare
  6. Der Erbvertrag — Bindungswirkung für unverheiratete Paare
  7. Vermächtnis und Auflagen — gezielt absichern ohne Alleinerbeinsetzung
  8. Pflichtteilsansprüche der Verwandten — was du nicht umgehen kannst
  9. Gemeinsame Immobilie — die größte Herausforderung
  10. Testamentsvollstreckung — Sicherheit für den überlebenden Partner
  11. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung — nicht vergessen
  12. Praktische Checkliste für unverheiratete Paare
  13. Sondersituation: Eingetragene Lebenspartnerschaft
  14. Wann lohnt sich die Heirat aus rein erbrechtlicher Sicht?
  15. Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte für unverheiratete Paare

Kein Trauschein, kein Erbe — die harte Realität

In Deutschland leben Millionen Paare ohne Trauschein zusammen. Manche seit Jahrzehnten, mit gemeinsamen Kindern, gemeinsamer Immobilie, gemeinsamen Konten. Trotzdem gilt im Erbrecht eine brutale Wahrheit: Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht. Null. Gar nichts.

Wenn dein Partner morgen stirbt und kein Testament existiert, geht sein gesamtes Vermögen an seine Verwandten — Kinder, Eltern, Geschwister, im Zweifel sogar an entfernte Cousins. Du gehst komplett leer aus. Das gemeinsame Haus? Gehört den Erben. Das gemeinsame Konto? Sein Anteil gehört den Erben. Die Einrichtung, die ihr zusammen gekauft habt? Alles Verhandlungssache mit Menschen, die vielleicht andere Interessen haben als du.

Das deutsche Erbrecht kennt nur zwei Kategorien: Verwandte (§§ 1924 ff. BGB) und Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner (§ 1931 BGB). Wer in keine dieser Kategorien fällt, existiert erbrechtlich nicht. Egal wie lange ihr zusammen seid, egal ob ihr gemeinsame Kinder habt, egal wie eng die Beziehung ist.

Die gesetzliche Erbfolge — wer erbt statt dir

Um zu verstehen, warum ein Testament für unverheiratete Paare so dringend notwendig ist, musst du die gesetzliche Erbfolge kennen. Sie ist in den §§ 1924 bis 1936 BGB geregelt und funktioniert nach einem Ordnungssystem:

Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB)

Die Kinder des Verstorbenen erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers) an seine Stelle. Solange Erben erster Ordnung existieren, erbt niemand aus einer niedrigeren Ordnung.

Für unverheiratete Paare bedeutet das: Hat dein Partner Kinder — egal ob gemeinsame oder aus früheren Beziehungen — erben diese alles. Du bekommst nichts.

Erben zweiter Ordnung (§ 1925 BGB)

Wenn der Verstorbene keine Kinder hat, erben seine Eltern. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten dessen andere Kinder (also die Geschwister des Erblassers) an seine Stelle. In der Praxis heißt das: Dein Erbe geht an die Schwiegereltern oder die Schwager und Schwägerinnen deines Partners.

Erben dritter Ordnung (§ 1926 BGB)

Wenn weder Kinder noch Eltern oder Geschwister existieren, erben die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge — also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. In seltenen Fällen können auch noch entferntere Verwandte zum Zug kommen.

Fiskus als letzter Erbe (§ 1936 BGB)

Nur wenn überhaupt keine Verwandten auffindbar sind, erbt der Staat. In diesem Fall geht das Vermögen an das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Selbst der Staat erbt also vor dem unverheirateten Partner.

Was das in der Praxis bedeutet

Stell dir folgendes Szenario vor: Du lebst seit 15 Jahren mit deinem Partner zusammen. Ihr habt gemeinsam ein Haus gekauft (je zur Hälfte), habt ein gemeinsames Konto, und dein Partner hat zwei erwachsene Kinder aus erster Ehe. Dein Partner stirbt ohne Testament.

Was passiert: Die beiden Kinder erben den gesamten Anteil deines Partners — die Hälfte des Hauses, die Hälfte des Kontoguthabens, alles was auf seinen Namen registriert ist. Du besitzt weiterhin deine eigene Hälfte, bist aber plötzlich in einer Erbengemeinschaft mit den Stiefkindern. Wenn diese ihren Anteil ausbezahlt haben wollen, musst du das Haus möglicherweise verkaufen. Und das gemeinsame Konto? Wird gesperrt, bis die Erbfolge geklärt ist.

Das Testament als einziger Schutz

Ein Testament ist für unverheiratete Paare nicht optional — es ist existenziell. Nur durch eine letztwillige Verfügung kannst du deinen Partner als Erben einsetzen. Dafür gibt es zwei grundlegende Testamentsformen:

Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB)

Das eigenhändige Testament muss komplett von Hand geschrieben und unterschrieben werden. Ein am Computer getipptes und nur unterschriebenes Dokument ist unwirksam. Es muss Ort und Datum enthalten, und die Unterschrift muss den vollen Vor- und Nachnamen umfassen.

Beispielformulierung:

„Ich, [vollständiger Name], geboren am [Datum], wohnhaft in [Adresse], bestimme hiermit meinen Lebenspartner [vollständiger Name], geboren am [Datum], wohnhaft in [Adresse], zu meinem alleinigen Erben. [Ort], [Datum], [Unterschrift]"

Wichtig: Die genaue Bezeichnung des Partners ist entscheidend. Nur „mein Partner" oder „mein Freund" reicht nicht — bei mehreren möglichen Personen kann das zu Auslegungsstreitigkeiten führen. Schreibt immer den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und die Adresse.

Notarielles Testament (§ 2232 BGB)

Beim notariellen Testament erklärt der Erblasser seinen letzten Willen mündlich vor einem Notar, der ihn in eine Urkunde aufnimmt. Das notarielle Testament hat mehrere Vorteile: Es wird automatisch beim Nachlassgericht hinterlegt, es kann in vielen Fällen den Erbschein ersetzen (was den Erben Zeit und Geld spart), und der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit des Erblassers.

Die Kosten richten sich nach dem Geschäftswert (dem Vermögen) und liegen typischerweise zwischen 150 und 1.500 Euro.

Kein gemeinschaftliches Testament möglich

Ein gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB) können nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner errichten. Unverheiratete Paare haben diese Möglichkeit nicht. Ihr müsst also jeweils ein eigenes, separates Testament schreiben. Das hat den Nachteil, dass es keine Bindungswirkung gibt — jeder Partner kann sein Testament jederzeit und ohne Wissen des anderen ändern oder widerrufen.

Alternative: Ein Erbvertrag (§ 2274 BGB) steht auch unverheirateten Paaren offen und kann eine Bindungswirkung erzeugen. Dazu gleich mehr.

Das Erbschaftsteuer-Problem: Steuerklasse III und 30 Prozent

Selbst wenn du deinen Partner per Testament als Erben einsetzt, wartet das nächste Problem: die Erbschaftsteuer. Und die trifft unverheiratete Paare mit voller Härte.

Freibeträge und Steuerklassen

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) teilt Erben in drei Steuerklassen ein:

  • Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern (bei Erbschaft) — Freibetrag 500.000 Euro (Ehegatten) bzw. 400.000 Euro (Kinder)
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder — Freibetrag 20.000 Euro
  • Steuerklasse III: Alle übrigen Personen — Freibetrag 20.000 Euro

Unverheiratete Partner fallen in Steuerklasse III. Der Freibetrag beträgt magere 20.000 Euro. Alles darüber wird mit mindestens 30 Prozent besteuert (bei einem Erwerb über 6.000.000 Euro sogar mit 50 Prozent).

Steuerbelastung im Vergleich

Die folgende Gegenüberstellung zeigt, wie dramatisch der Unterschied ist:

  • Verheiratetes Paar, Erbschaft 300.000 Euro: Freibetrag 500.000 Euro → Steuerlast: 0 Euro
  • Unverheiratetes Paar, Erbschaft 300.000 Euro: Freibetrag 20.000 Euro → zu versteuern: 280.000 Euro → Steuerlast bei 30 Prozent: 84.000 Euro

Bei einer gemeinsamen Immobilie im Wert von 400.000 Euro wird es noch drastischer: Der unverheiratete Partner müsste 114.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen. Das Geld muss innerhalb weniger Monate nach dem Erbfall an das Finanzamt gezahlt werden — notfalls durch Verkauf oder Beleihung der geerbten Immobilie.

Kein Versorgungsfreibetrag

Ehegatten steht neben dem persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro zu (§ 17 ErbStG). Dieser wird um den Kapitalwert gesetzlicher Versorgungsbezüge (Witwenrente) gekürzt. Unverheiratete Partner haben keinen Anspruch auf diesen Versorgungsfreibetrag.

Kein steuerfreies Familienheim

Ehegatten können eine selbstgenutzte Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei erben (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Die Voraussetzung: Der überlebende Ehegatte muss die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnen. Für unverheiratete Partner gibt es diese Befreiung nicht — die Immobilie wird voll besteuert.

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Strategien zur Steueroptimierung für unverheiratete Paare

Die hohe Steuerlast lässt sich durch geschickte Gestaltung deutlich reduzieren — allerdings nie ganz vermeiden. Hier sind die wichtigsten Strategien:

Strategie 1: Schenkungen zu Lebzeiten nutzen

Der Freibetrag von 20.000 Euro gilt nicht nur für Erbschaften, sondern auch für Schenkungen — und er erneuert sich alle zehn Jahre (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Wenn du also frühzeitig mit Schenkungen an deinen Partner beginnst, kannst du über die Jahrzehnte erhebliche Werte steuerfrei übertragen.

Beispiel: Alle zehn Jahre 20.000 Euro steuerfrei schenken. Über 30 Jahre sind das 60.000 Euro ohne einen Cent Steuer. Das reicht natürlich nicht für eine Immobilie — aber jeder Euro, der vor dem Erbfall verschenkt wird, unterliegt nicht mehr der Erbschaftsteuer (sofern die 10-Jahres-Frist eingehalten wird).

Strategie 2: Vermächtnis statt Erbeinsetzung

Statt den Partner als Alleinerben einzusetzen, kann ein Vermächtnis steuerlich günstiger sein — allerdings nur in Kombination mit anderen Maßnahmen. Ein Vermächtnis ist ein Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag aus dem Nachlass (§ 2147 BGB). Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe und haftet nicht für Nachlassverbindlichkeiten.

Der steuerliche Vorteil liegt darin, dass das Vermächtnis auf den Wert des konkreten Gegenstands beschränkt ist. In Kombination mit einer geschickten Aufteilung auf mehrere Vermächtnisnehmer (Partner + andere Begünstigte) lässt sich die Gesamtsteuerbelastung manchmal optimieren.

Strategie 3: Nießbrauch statt Eigentum

Der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) ist ein mächtiges Instrument für unverheiratete Paare. Statt dem Partner das Eigentum an einer Immobilie zu vererben, wird ihm nur das Recht eingeräumt, die Immobilie zu nutzen und die Erträge (Mieteinnahmen) zu behalten.

Der steuerliche Vorteil: Besteuert wird nicht der volle Immobilienwert, sondern nur der Kapitalwert des Nießbrauchs. Dieser berechnet sich aus dem Jahreswert der Nutzung multipliziert mit einem Vervielfältiger, der vom Alter des Berechtigten abhängt. Je älter der Partner, desto geringer der Kapitalwert des Nießbrauchs — und desto niedriger die Steuer.

Beispiel: Eine Immobilie hat einen Verkehrswert von 400.000 Euro. Der jährliche Nutzungswert (fiktive Miete) beträgt 12.000 Euro. Dein Partner ist 65 Jahre alt. Der Vervielfältiger nach der Sterbetafel beträgt etwa 10. Der Kapitalwert des Nießbrauchs ist also 120.000 Euro statt 400.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 Euro müssen nur 100.000 Euro versteuert werden statt 380.000 Euro.

Strategie 4: Wohnrecht als Alternative zum Nießbrauch

Das Wohnrecht (§ 1093 BGB) ist dem Nießbrauch ähnlich, aber enger gefasst: Der Berechtigte darf die Immobilie nur selbst bewohnen, nicht vermieten. Der Kapitalwert des Wohnrechts ist daher geringer als beim Nießbrauch, was die Steuerbelastung weiter reduziert.

Der Nachteil: Wenn der überlebende Partner die Immobilie nicht mehr selbst bewohnen kann (zum Beispiel wegen Pflegebedürftigkeit), erlischt das Wohnrecht — und der Partner hat keine Einnahmen aus der Immobilie mehr.

Strategie 5: Lebensversicherung als steueroptimiertes Instrument

Die Lebensversicherung ist für unverheiratete Paare eines der wichtigsten Absicherungsinstrumente — und zwar nicht als Erbschaft, sondern als Versicherungsleistung. Der Trick: Wenn der überlebende Partner als Bezugsberechtigter der Lebensversicherung eingesetzt wird, fließt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass, sondern direkt an den Partner.

Steuerlich macht das allerdings keinen Unterschied: Die Versicherungsleistung unterliegt trotzdem der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Aber die Lebensversicherung hat andere Vorteile:

  • Sofortige Liquidität: Die Versicherungssumme wird innerhalb weniger Wochen ausgezahlt, unabhängig von der Dauer des Erbschaftsverfahrens
  • Pflichtteilsfest: Die Versicherungsleistung fällt nicht in den Nachlass und unterliegt nicht den Pflichtteilsansprüchen der Verwandten (mit Einschränkungen bei § 2325 BGB)
  • Steuermittel: Die Versicherungssumme kann genutzt werden, um die Erbschaftsteuer auf andere geerbte Vermögenswerte (Immobilie) zu bezahlen

Optimal: Eine Risikolebensversicherung über den Betrag der erwarteten Erbschaftsteuer abschließen. So kann der Partner die Steuer bezahlen, ohne die geerbte Immobilie verkaufen zu müssen.

Der Erbvertrag — Bindungswirkung für unverheiratete Paare

Da unverheiratete Paare kein gemeinschaftliches Testament errichten können, fehlt ihnen die Möglichkeit wechselbezüglicher Verfügungen mit Bindungswirkung. Der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) schließt diese Lücke.

Was ist ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag ist ein notariell beurkundeter Vertrag, in dem mindestens eine Partei eine letztwillige Verfügung trifft. Beide Partner können sich gegenseitig als Erben einsetzen, und diese Einsetzung ist bindend — keiner kann sie einseitig ändern.

Der Erbvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Ein privatschriftlicher Erbvertrag ist unwirksam. Beide Parteien müssen gleichzeitig beim Notar anwesend sein.

Vorteile des Erbvertrags

  • Bindungswirkung: Keiner kann seine Verfügung einseitig ändern — das schafft Sicherheit
  • Gegenseitigkeit: Beide Partner können sich gegenseitig bedenken
  • Notarielle Beratung: Der Notar prüft die Wirksamkeit und berät zu Alternativen
  • Automatische Verwahrung: Der Erbvertrag wird beim Nachlassgericht hinterlegt

Nachteile des Erbvertrags

  • Unflexibel: Änderungen sind nur mit Zustimmung beider Partner oder durch notarielle Aufhebung möglich
  • Kosten: Die Notarkosten sind höher als beim eigenhändigen Testament
  • Trennungsrisiko: Wenn die Beziehung endet, bleibt der Erbvertrag grundsätzlich wirksam — es sei denn, eine Rücktrittsklausel wurde vereinbart

Rücktrittsklauseln im Erbvertrag

Erfahrene Notare empfehlen unverheirateten Paaren, im Erbvertrag eine Rücktrittsklausel aufzunehmen. Typische Klauseln:

  • Rücktritt bei Trennung: Jeder Partner kann vom Erbvertrag zurücktreten, wenn die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird
  • Rücktritt bei neuer Partnerschaft: Wenn einer der Partner eine neue Beziehung eingeht
  • Rücktritt bei wesentlicher Vermögensänderung: Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend ändern

Ohne Rücktrittsklausel ist der Erbvertrag nur durch notariellen Aufhebungsvertrag (beide müssen zustimmen) oder durch Anfechtung in engen gesetzlichen Ausnahmefällen aufhebbar.

Vermächtnis und Auflagen — gezielt absichern ohne Alleinerbeinsetzung

Nicht immer ist es sinnvoll, den Partner als Alleinerben einzusetzen — besonders wenn es Kinder gibt, die Pflichtteilsansprüche haben. In solchen Fällen können Vermächtnisse und Auflagen eine differenziertere Lösung bieten.

Das Wohnungsvermächtnis

Du kannst deinem Partner per Vermächtnis das lebenslange Wohnrecht an eurer gemeinsamen Wohnung einräumen, ohne ihm das Eigentum zu übertragen. Die Kinder erben die Immobilie, der Partner darf aber bis zu seinem Tod dort wohnen. Das Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen und ist gegenüber jedem Erwerber geschützt.

Formulierung im Testament:

„Ich vermache meinem Lebenspartner [Name] das lebenslange, unentgeltliche Wohnrecht an der Wohnung [Adresse]. Das Wohnrecht ist im Grundbuch einzutragen. Meine Erben sind verpflichtet, die Eintragung zu bewilligen."

Das Geldvermächtnis

Du kannst deinem Partner einen bestimmten Geldbetrag vermachen, der aus dem Nachlass an ihn ausgezahlt wird. Das ist besonders sinnvoll, wenn du den Partner nicht als Erben einsetzen willst (um Konflikte mit den Kindern zu vermeiden), ihm aber trotzdem eine finanzielle Absicherung geben möchtest.

Die Versorgungsauflage

Eine Auflage (§ 1940 BGB) verpflichtet den Erben zu einer bestimmten Leistung, ohne dem Begünstigten einen einklagbaren Anspruch zu geben. Beispiel: Du setzt deine Kinder als Erben ein und bestimmst als Auflage, dass sie deinem Partner monatlich einen bestimmten Betrag zahlen müssen. Die Durchsetzung der Auflage obliegt dem Testamentsvollstrecker oder den Miterben.

Vorsicht: Auflagen sind rechtlich schwächer als Vermächtnisse, weil der Begünstigte keinen eigenen Anspruch hat. Wenn du deinem Partner eine sichere Rechtsposition verschaffen willst, ist ein Vermächtnis die bessere Wahl.

Pflichtteilsansprüche der Verwandten — was du nicht umgehen kannst

Auch wenn du deinen Partner als Alleinerben einsetzt, können die nahen Verwandten des Verstorbenen Pflichtteilsansprüche geltend machen. Der Pflichtteil steht den Abkömmlingen (Kindern, Enkeln) und unter bestimmten Umständen den Eltern des Verstorbenen zu (§ 2303 BGB).

Pflichtteilsberechtigte bei unverheirateten Paaren

  • Kinder des Verstorbenen: Immer pflichtteilsberechtigt, wenn sie durch Testament enterbt werden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • Eltern des Verstorbenen: Pflichtteilsberechtigt, wenn der Verstorbene keine Kinder hat.
  • Der unverheiratete Partner: Hat keinen Pflichtteilsanspruch. Wird er nicht im Testament bedacht, geht er komplett leer aus.

Pflichtteilsberechnung bei unverheirateten Paaren

Da der unverheiratete Partner kein gesetzliches Erbrecht hat, wird er bei der Berechnung des gesetzlichen Erbteils (und damit des Pflichtteils) nicht berücksichtigt. Das führt zu höheren Pflichtteilsquoten für die Verwandten.

Beispiel: Verstorbener hat zwei Kinder und einen unverheirateten Partner. Ohne Ehegatte beträgt der gesetzliche Erbteil jedes Kindes die Hälfte (bei Ehegatten wäre es weniger). Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt also ein Viertel des Nachlasses. Bei einem Nachlass von 400.000 Euro kann jedes Kind 100.000 Euro als Pflichtteil verlangen — auch wenn der Partner als Alleinerbe eingesetzt wurde.

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Wenn du zu Lebzeiten größere Schenkungen an deinen Partner machst (zum Beispiel die Hälfte einer Immobilie), können die Pflichtteilsberechtigten unter Umständen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend machen. Dieser umfasst Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall. Pro Jahr seit der Schenkung reduziert sich der anrechenbare Wert um ein Zehntel.

Das bedeutet: Eine Schenkung vor elf Jahren wird nicht mehr berücksichtigt. Eine Schenkung vor fünf Jahren wird zur Hälfte berücksichtigt. Eine Schenkung unmittelbar vor dem Tod wird voll berücksichtigt.

Besonderheit: Bei Schenkungen zwischen unverheirateten Partnern beginnt die 10-Jahres-Frist sofort mit der Schenkung. Bei Schenkungen zwischen Ehegatten beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe — eine deutliche Benachteiligung von Ehegatten in diesem speziellen Punkt.

Gemeinsame Immobilie — die größte Herausforderung

Die gemeinsame Immobilie ist für unverheiratete Paare das größte Risiko und gleichzeitig das schwierigste Problem bei der Nachlassplanung.

Szenario 1: Beide sind Miteigentümer

Wenn beide Partner als Miteigentümer im Grundbuch stehen (typischerweise je zur Hälfte), geht der Anteil des Verstorbenen in den Nachlass über. Der überlebende Partner behält seinen eigenen Anteil, muss sich aber den Anteil des Verstorbenen mit dessen Erben teilen.

Ohne Testament: Die Kinder oder Eltern des Verstorbenen erben seinen Hälfteanteil. Der überlebende Partner und die Erben bilden eine Bruchteilsgemeinschaft. Jeder Miteigentümer kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen — notfalls durch Teilungsversteigerung (§ 753 BGB). Das Ergebnis: Das Haus wird zwangsversteigert, der Erlös aufgeteilt.

Mit Testament: Wenn der Verstorbene seinen Hälfteanteil dem Partner vererbt, besitzt dieser die gesamte Immobilie. Aber: Die Pflichtteilsberechtigten können ihren Geldanspruch geltend machen, und die Erbschaftsteuer auf den Hälfteanteil muss bezahlt werden.

Szenario 2: Nur ein Partner ist Eigentümer

Wenn nur ein Partner im Grundbuch steht und dieser stirbt, geht die gesamte Immobilie in den Nachlass über. Der andere Partner hat keinen eigentumsrechtlichen Anspruch — auch wenn er jahrelang Kreditraten mitbezahlt hat. Ohne Testament steht er von heute auf morgen ohne Dach über dem Kopf da.

Lösung: Testament mit Erbeinsetzung oder Vermächtnis zugunsten des Partners, kombiniert mit einer Risikolebensversicherung zur Finanzierung der Erbschaftsteuer und eventueller Pflichtteilsansprüche.

Szenario 3: Mietvertrag auf nur einen Namen

Auch Mietverhältnisse können zum Problem werden. Wenn der Mietvertrag nur auf den Namen des verstorbenen Partners läuft, hat der überlebende Partner grundsätzlich ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag nach § 563 BGB. Dieses Recht steht auch unverheirateten Partnern zu, die einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben. Allerdings: Der Vermieter kann dem Eintritt aus wichtigem Grund widersprechen.

Testamentsvollstreckung — Sicherheit für den überlebenden Partner

Wenn du befürchtest, dass deine Verwandten das Testament anfechten oder dem überlebenden Partner Schwierigkeiten machen könnten, ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers (§§ 2197 ff. BGB) ein wirksames Mittel.

Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, setzt die Verfügungen des Testaments durch und wickelt die Erbschaft ab. Er ist an die Anweisungen des Erblassers gebunden und handelt unabhängig von den Erben.

Für unverheiratete Paare ist die Testamentsvollstreckung besonders dann sinnvoll, wenn:

  • Die Familie des Verstorbenen das Testament voraussichtlich nicht akzeptieren wird
  • Komplexe Vermögenswerte (Immobilien, Unternehmensbeteiligungen) aufgeteilt werden müssen
  • Minderjährige Kinder als Pflichtteilsberechtigte involviert sind
  • Der überlebende Partner sich nicht mit Rechtsfragen auseinandersetzen soll

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung — nicht vergessen

Neben dem Testament sollten unverheiratete Paare unbedingt auch eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung haben. Denn: Ohne Vollmacht hat der unverheiratete Partner keinerlei Entscheidungsrecht, wenn der andere durch Unfall oder Krankheit nicht mehr selbst entscheiden kann.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigst du deinen Partner, in deinem Namen Entscheidungen zu treffen — bei Behörden, Banken, Ärzten, Vermietern und in allen anderen Lebensbereichen. Ohne diese Vollmacht hat dein Partner keinen Zugriff auf deine Konten, kann keine Verträge für dich kündigen und hat kein Mitspracherecht bei medizinischen Entscheidungen.

Stattdessen würde das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen — und das muss nicht zwingend dein Partner sein. Die Eltern oder Geschwister könnten ebenso bestellt werden.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung regelt, welche medizinischen Maßnahmen du wünschst oder ablehnst, wenn du dich selbst nicht mehr äußern kannst. Wichtig: Ohne Vorsorgevollmacht nützt die Patientenverfügung deinem Partner nichts — er hat kein Recht, deren Umsetzung durchzusetzen.

Praktische Checkliste für unverheiratete Paare

Hier ist eine vollständige Checkliste der Dokumente und Maßnahmen, die unverheiratete Paare für ihre gegenseitige Absicherung brauchen:

  1. Testament oder Erbvertrag: Partner als Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen formulieren
  2. Vorsorgevollmacht: Gegenseitige Bevollmächtigung für Gesundheit, Vermögen und Behörden
  3. Patientenverfügung: Medizinische Wünsche festlegen
  4. Risikolebensversicherung: Partner als Bezugsberechtigten einsetzen, Summe an erwarteter Erbschaftsteuer ausrichten
  5. Kontovollmacht: Zugriff auf Konten des Partners im Notfall sicherstellen
  6. Grundbuch prüfen: Sind beide als Eigentümer eingetragen? Wenn nicht: Schenkung oder Kauf des Miteigentumsanteils erwägen
  7. Mietvertrag prüfen: Stehen beide im Mietvertrag? Wenn nicht: Aufnahme beantragen
  8. Bezugsrechte bei Versicherungen und Altersvorsorge prüfen: Partner als Bezugsberechtigten eintragen
  9. Steuerliche Beratung: Gesamtbelastung berechnen lassen und Optimierungsmöglichkeiten prüfen

Sondersituation: Eingetragene Lebenspartnerschaft

Seit der Einführung der Ehe für alle im Oktober 2017 können keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden — müssen es aber nicht.

Eingetragene Lebenspartner sind erbrechtlich den Ehegatten vollständig gleichgestellt. Sie haben ein gesetzliches Erbrecht, können gemeinschaftliche Testamente errichten und profitieren von den Freibeträgen der Steuerklasse I. Wenn ihr also noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, ändert sich erbrechtlich nichts — die Umwandlung in eine Ehe bringt erbrechtlich keine Vorteile, sondern nur die gleiche Absicherung unter anderem Namen.

Wenn ihr dagegen als unverheiratetes Paar zusammenlebt und die erbrechtliche und steuerliche Gleichstellung wollt, bleibt nur die Eheschließung. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist seit 2017 nicht mehr möglich.

Wann lohnt sich die Heirat aus rein erbrechtlicher Sicht?

Manche Paare heiraten nicht aus Romantik, sondern aus Pragmatik. Und tatsächlich gibt es Konstellationen, in denen die Eheschließung rein wirtschaftlich betrachtet die beste „Absicherungsstrategie" ist:

  • Gemeinsame Immobilie über 200.000 Euro: Die Erbschaftsteuerersparnis durch den Freibetrag von 500.000 Euro und die Familienheimbefreiung kann leicht fünf- bis sechsstellige Beträge erreichen
  • Kinder, die Pflichtteilsansprüche haben: Bei einer Ehe reduziert sich der gesetzliche Erbteil der Kinder, weil der Ehegatte vorrangig berücksichtigt wird — das senkt die Pflichtteilsquote
  • Gesamtvermögen über 100.000 Euro: Ab diesem Betrag wird der Steuervorteil der Ehe spürbar
  • Altersvorsorge und Witwenrente: Nur Ehegatten haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Entscheidung ist natürlich persönlich. Aber wer aus Prinzip nicht heiraten möchte und gleichzeitig seinen Partner absichern will, sollte wissen, dass diese Entscheidung einen hohen Preis haben kann — im wörtlichen Sinne.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte für unverheiratete Paare

  • Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht — ohne Testament geht alles an die Verwandten des Verstorbenen
  • Ein eigenhändiges Testament reicht als Grundschutz, ein Erbvertrag bietet zusätzliche Bindungswirkung
  • Die Erbschaftsteuer trifft unverheiratete Partner mit voller Härte: nur 20.000 Euro Freibetrag und mindestens 30 Prozent Steuersatz
  • Steueroptimierung durch Nießbrauch, Wohnrecht, Lebensversicherung und frühzeitige Schenkungen ist möglich
  • Pflichtteilsansprüche der Kinder und Eltern können nicht komplett ausgeschlossen werden
  • Neben dem Testament sind Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung unverzichtbar
  • Die gemeinsame Immobilie ist das größte Risiko — Grundbucheintrag, Lebensversicherung und Testament müssen zusammenspielen
  • In vielen Fällen ist die Eheschließung die wirtschaftlich günstigste Form der gegenseitigen Absicherung

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