Erbe ausschlagen: die Kosten auf einen Blick
Die Ausschlagungserklärung kostet eine 0,5-Gebühr nach Tabelle B des GNotKG — mindestens aber 30,00 € (KV 21201). Beim überschuldeten Nachlass, dem häufigsten Fall, bleibt es deshalb bei 30,00 €. Beim Notar kommen 19 Prozent Umsatzsteuer hinzu, beim Nachlassgericht nicht. (Stand 2026)
Bei einem werthaltigen Nachlass steigt die Gebühr mit dem Wert. KV 21201 GNotKG sieht eine 0,5-Gebühr vor, Geschäftswert ist der Nachlasswert nach § 103 Absatz 1 GNotKG: bei einem Nachlass von 200.000 € gilt die Stufe „bis 200.000 €" → 1,0 Gebühr 435,00 €, davon 0,5 = 217,50 €; bei einem Nachlass von 500.000 € gilt die Stufe „bis 500.000 €" → 1,0 Gebühr 935,00 €, davon 0,5 = 467,50 €. Ausgeschlagen wird in solchen Fällen aber selten.
Warum die Erklärung überhaupt Geld kostet
Die Ausschlagung erfolgt nach § 1945 Absatz 1 BGB „durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht"; die Erklärung ist „zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben". Beides sind gebührenpflichtige Amtshandlungen.
- Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet (§ 1945 Absatz 2 BGB).
- Vorbemerkung 1 Absatz 2 zum Kostenverzeichnis stellt klar: Für eine solche Niederschrift erhebt das Gericht Gebühren nach Teil 2 des GNotKG — also nach denselben Nummern wie ein Notar.
- Einschlägig ist KV 21201 Nummer 7: „eine Erklärung, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist" — Gebührensatz 0,5, mindestens 30,00 €.
Wie der Geschäftswert bestimmt wird
§ 103 Absatz 1 GNotKG regelt es für genau diesen Fall: Geschäftswert ist „der Wert des betroffenen Vermögens oder des betroffenen Bruchteils nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Beurkundung".
Beim überschuldeten Nachlass
Übersteigen die Schulden das Vermögen, bleibt rechnerisch nichts übrig. Die Gebühr fällt dann auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 30,00 € nach KV 21201 — unabhängig davon, wie hoch die Schulden sind.
- Die Höhe der Schulden spielt für die Gebühr keine Rolle — 30,00 € bleiben 30,00 €.
- Ein Nachweis der Überschuldung ist für die Ausschlagung nicht erforderlich; sie ist begründungsfrei.
- Wer unsicher ist, ob der Nachlass überschuldet ist, sollte die Frist im Blick behalten — sie läuft auch während der Recherche.
Beim werthaltigen Nachlass
Hier zählt der eigene Anteil. Wer als einer von vier Kindern ausschlägt, dessen Geschäftswert ist der Viertelanteil, nicht der ganze Nachlass — § 103 Absatz 1 spricht ausdrücklich vom „betroffenen Bruchteil".
- Gesetzliche Erbfolge: Der Anteil ergibt sich aus den §§ 1924 ff. BGB.
- Testamentarische Erbfolge: Es zählt die im Testament zugewiesene Quote.
- Vermächtnisse und Auflagen mindern den betroffenen Wert, soweit sie den eigenen Anteil belasten.
Erbe ausschlagen: die Kostentabelle
| Betroffener Wert nach Schuldenabzug | Gebühr 0,5 (KV 21201) | Beim Notar mit 19 % USt |
|---|---|---|
| überschuldet / ohne Wert | 30,00 € | 35,70 € |
| bis 10.000 € | 37,50 € | 44,63 € |
| bis 25.000 € | 57,50 € | 68,43 € |
| bis 50.000 € | 82,50 € | 98,18 € |
| bis 110.000 € | 136,50 € | 162,44 € |
| bis 200.000 € | 217,50 € | 258,83 € |
| bis 350.000 € | 342,50 € | 407,58 € |
| bis 500.000 € | 467,50 € | 556,33 € |
| bis 1.000.000 € | 867,50 € | 1.032,33 € |
Quelle: GNotKG Anlage 2 (Tabelle B) zu § 34 Absatz 1, Gebührensatz KV 21201 (0,5 – mindestens 30,00 €), Geschäftswert nach § 103 Absatz 1 GNotKG, Umsatzsteuer nach KV 32014 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 UStG. Notarielle Auslagen nicht enthalten.
Gericht oder Notar — der Preisunterschied
- Nachlassgericht: Erklärung zur Niederschrift, keine Umsatzsteuer, keine Auslagenpauschale.
- Notar, Beurkundung: dieselbe Gebühr nach KV 21201, zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer und Auslagen.
- Notar, öffentliche Beglaubigung: Wer die Erklärung selbst schreibt und nur die Unterschrift beglaubigen lässt, zahlt nach KV 25100 eine 0,2-Gebühr — mindestens 20,00 €, höchstens 70,00 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
- Die beglaubigte Erklärung muss anschließend fristgerecht beim Nachlassgericht eingehen — die Beglaubigung allein wahrt die Frist nicht.
Wann der Notar trotz Aufschlag sinnvoll ist
Wenn das zuständige Nachlassgericht weit entfernt liegt oder kurzfristig kein Termin frei ist. Die Ausschlagungsfrist läuft unabhängig von der Terminlage — ein schnellerer Notartermin kann den Fristablauf retten.
Die Frist: sechs Wochen, nicht ab dem Todestag
§ 1944 Absatz 1 BGB: „Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen." Absatz 2 bestimmt den Beginn: mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe „von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt". Bei Berufung durch Testament beginnt sie nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht.
- Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 Absatz 3 BGB).
- Maßgeblich ist die Kenntnis, nicht der Todestag — wer erst spät erfährt, hat auch erst spät Fristbeginn.
- Läuft die Frist ab, gilt die Erbschaft als angenommen; die Ausschlagung ist dann ausgeschlossen.
| Konstellation | Frist | Fristbeginn | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Gesetzlicher Erbe, Inland | 6 Wochen | Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund | § 1944 Abs. 1, 2 BGB |
| Erbe durch Testament, Inland | 6 Wochen | frühestens Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht | § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB |
| Letzter Wohnsitz des Erblassers nur im Ausland | 6 Monate | wie oben | § 1944 Abs. 3 BGB |
| Erbe hält sich bei Fristbeginn im Ausland auf | 6 Monate | wie oben | § 1944 Abs. 3 BGB |
Was die Ausschlagung bewirkt — und wen sie trifft
Nach § 1953 Absatz 1 BGB gilt der Anfall an den Ausschlagenden „als nicht erfolgt". Absatz 2: Die Erbschaft fällt demjenigen an, „welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte".
- Praktisch heißt das: Nach den Kindern rücken deren Kinder nach — auch minderjährige.
- Für jede nachrückende Person läuft eine eigene Frist und fällt eine eigene Gebühr an.
- Bei einer größeren Familie summieren sich die 30-€-Mindestgebühren spürbar.
- Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, dem die Erbschaft dadurch anfällt (§ 1953 Absatz 3 BGB).
Wer verhindern will, dass seine Familie diese Kette überhaupt durchlaufen muss, regelt die Nachfolge zu Lebzeiten eindeutig. Wie hoch die übrigen Nachlassgebühren ausfallen, zeigt die Erbschein Kosten Tabelle; ein klar formuliertes Testament erstellst du mit dem TestamentSchreiber.
FAQ
Häufige Fragen (FAQ)
Was kostet es, ein überschuldetes Erbe auszuschlagen?
In aller Regel 30,00 € — das ist die Mindestgebühr nach KV 21201 GNotKG. Beim Notar kommen 19 Prozent Umsatzsteuer und Auslagen hinzu, beim Nachlassgericht nicht.
Muss jedes Familienmitglied einzeln ausschlagen und einzeln zahlen?
Ja. Die Ausschlagung wirkt nur für den Erklärenden (§ 1953 Absatz 1 BGB); nachrückende Erben müssen selbst erklären. Jede Erklärung löst eine eigene Gebühr aus.
Kann ich die Erklärung per Brief schicken?
Nur in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 Absatz 1 BGB). Ein einfacher Brief oder eine E-Mail genügt nicht — sie wahrt die Frist nicht.
Was passiert, wenn ich die Sechs-Wochen-Frist verpasse?
Dann gilt die Erbschaft als angenommen. In engen Grenzen bleibt die Anfechtung der Versäumung; sie ist ein eigenes Verfahren und keine Verlängerung der Frist.
Kann ich nur die Schulden ausschlagen und das Haus behalten?
Nein. Ausgeschlagen wird die Erbschaft als Ganzes (§ 1942 Absatz 1 BGB). Eine Auswahl einzelner Gegenstände ist nicht möglich.
Kann jemand anderes für mich ausschlagen?
Ja, mit öffentlich beglaubigter Vollmacht (§ 1945 Absatz 3 BGB). Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.



