Erbschein beantragen: die Kosten auf einen Blick
Der Antrag selbst ist kostenlos — bezahlt wird das Verfahren. Fällig sind zwei Gebühren nach Tabelle B des GNotKG: 1,0 für das Erbscheinsverfahren (KV 12210) und 1,0 für die eidesstattliche Versicherung (KV 23300). Bei einem Nachlass von 100.000 € gilt die Stufe „bis 110.000 €" der Anlage 2 → 1,0 Gebühr 273,00 € → Faktor 2 = 546,00 €; bei einem Nachlass von 250.000 € gilt die Stufe „bis 260.000 €" → 1,0 Gebühr 535,00 € → Faktor 2 = 1.070,00 €. Grundlage ist der Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls abzüglich der Schulden des Erblassers (§ 40 Absatz 1 GNotKG). (Stand 2026)
Wichtig für alle, die noch zögern: Wird der Antrag rechtzeitig zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr auf 0,3 — höchstens 218,00 € (KV 12211 GNotKG).
Wo du den Erbschein beantragst
Zuständig ist das Nachlassgericht, also das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser bei seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Absatz 1 FamFG). Nachlasssachen gehören nach § 23a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 GVG zu den Amtsgerichten.
- Nicht dein Wohnort entscheidet, sondern der letzte Lebensmittelpunkt des Erblassers.
- Hatte er zuletzt keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht seines letzten inländischen Aufenthalts zuständig (§ 343 Absatz 2 FamFG).
- Den Antrag kannst du zur Niederschrift beim Gericht stellen oder ihn von einem Notar beurkunden lassen.
Welche Angaben der Antrag enthalten muss
§ 352 Absatz 1 FamFG listet für den gesetzlichen Erben acht Pflichtangaben auf. Fehlt eine, kommt der Antrag zurück — und das kostet Zeit, nicht Geld.
Die acht Pflichtangaben nach § 352 Absatz 1 FamFG
- Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
- Letzter gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit des Erblassers.
- Das Verhältnis, auf dem das eigene Erbrecht beruht.
- Ob und welche Personen vorhanden sind oder waren, durch die man ausgeschlossen oder der Erbteil gemindert würde.
- Ob und welche Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind.
- Ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist.
- Dass die Erbschaft angenommen wurde.
- Die Größe des eigenen Erbteils.
Wenn du aufgrund eines Testaments erbst
Dann gilt § 352 Absatz 2 FamFG: Du bezeichnest die Verfügung, auf der dein Erbrecht beruht, gibst an, ob weitere Verfügungen existieren, und machst die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8. Die Frage nach vorrangigen gesetzlichen Erben entfällt.
Welche Urkunden du vorlegen musst
Nach § 352 Absatz 3 Satz 1 FamFG sind Todeszeitpunkt und Verwandtschaftsverhältnis durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Sind diese „nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen", genügt nach Satz 2 die Angabe anderer Beweismittel.
- Sterbeurkunde des Erblassers.
- Geburtsurkunde oder Familienbuch zum Nachweis der Verwandtschaft.
- Heiratsurkunde, wenn der Ehegatte erbt.
- Sterbeurkunden vorverstorbener Erben, wenn deren Wegfall die Erbfolge verschiebt.
- Bei Testamentserbfolge: die Verfügung selbst, in der Regel mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.
- Dein Personalausweis oder Reisepass.
Die eidesstattliche Versicherung — die zweite Gebühr
§ 352 Absatz 3 Satz 3 FamFG verlangt, dass du „vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern" hast, dass dir nichts bekannt ist, was der Richtigkeit deiner Angaben entgegensteht. Für diese Abnahme erhebt das Gericht nach Vorbemerkung 1 Absatz 2 zum Kostenverzeichnis Gebühren nach Teil 2 des GNotKG — dort steht sie als KV 23300 mit 1,0.
Wann die zweite Gebühr entfällt
Satz 4 derselben Vorschrift erlaubt dem Nachlassgericht, die Versicherung zu erlassen, „wenn es sie für nicht erforderlich hält". Passiert das, zahlst du nur die 1,0-Gebühr für das Verfahren. Ein Anspruch darauf besteht nicht — es ist eine Entscheidung des Gerichts, kein Antragsrecht.
Gericht oder Notar — macht das preislich einen Unterschied?
Nein. Die Gebühr KV 23300 beträgt in beiden Fällen 1,0 nach Tabelle B. Beim Notar kommt lediglich die Umsatzsteuer hinzu, weil notarielle Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind; Gerichtsgebühren sind es nicht.
Erbschein beantragen: die Kostentabelle
| Nachlasswert nach Schuldenabzug bis … | 1,0 Gebühr | Gesamt (Verfahren + eidesstattliche Versicherung) |
|---|---|---|
| 500 € | 15,00 € | 30,00 € |
| 10.000 € | 75,00 € | 150,00 € |
| 25.000 € | 115,00 € | 230,00 € |
| 50.000 € | 165,00 € | 330,00 € |
| 110.000 € | 273,00 € | 546,00 € |
| 200.000 € | 435,00 € | 870,00 € |
| 350.000 € | 685,00 € | 1.370,00 € |
| 500.000 € | 935,00 € | 1.870,00 € |
| 750.000 € | 1.335,00 € | 2.670,00 € |
| 1.000.000 € | 1.735,00 € | 3.470,00 € |
Quelle: GNotKG Anlage 2 (Tabelle B) zu § 34 Absatz 1, Gebührensätze KV 12210 und KV 23300 der Anlage 1. Ausgangswert 15,00 € bis 500 € Geschäftswert nach § 34 Absatz 2 GNotKG.
Wenn du den Antrag zurücknimmst
KV 12211 GNotKG regelt den Fall ausdrücklich: Wird das gesamte Verfahren ohne Endentscheidung beendet oder der Antrag zurückgenommen, bevor die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, ermäßigt sich die Gebühr 12210 auf 0,3 — höchstens 218,00 €.
- Rechenbeispiel: Bei einem Nachlass von 500.000 € gilt die Stufe „bis 500.000 €" → 1,0 Gebühr 935,00 € (GNotKG Anlage 2 Tabelle B) → Faktor 0,3 bei Rücknahme = 280,50 €, gedeckelt durch KV 12211 auf 218,00 €. Die Verfahrensgebühr sinkt damit von 935,00 € auf 218,00 €.
- Die Ermäßigung greift nur vor der Übermittlung der Endentscheidung — danach nicht mehr.
- Sie betrifft die Verfahrensgebühr; eine bereits abgenommene eidesstattliche Versicherung bleibt abgerechnet.
Praktisch heißt das: Wer unsicher ist, ob der Erbschein überhaupt gebraucht wird, sollte diese Frage vor dem Antrag klären — nicht danach.
Ablauf in fünf Schritten
- 1. Zuständiges Nachlassgericht bestimmen — nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (§ 343 FamFG).
- 2. Urkunden zusammenstellen — Sterbeurkunde, Abstammungsnachweise, gegebenenfalls das eröffnete Testament.
- 3. Antrag stellen — zur Niederschrift beim Gericht oder beurkundet beim Notar, mit den Angaben nach § 352 FamFG.
- 4. Eidesstattliche Versicherung abgeben — vor Gericht oder Notar, sofern das Gericht sie nicht erlässt.
- 5. Kostenrechnung abwarten — sie folgt der Tabelle oben, nicht dem Aufwand.
Wie hoch die Gebühr bei welchem Nachlasswert genau ausfällt, steht in der Erbschein Kosten Tabelle. Wer den eigenen Erben diesen Weg ersparen will, formuliert sein Testament eindeutig — dabei hilft der TestamentSchreiber.
FAQ
Häufige Fragen (FAQ)
Kostet der Antrag auf einen Erbschein etwas, auch wenn er abgelehnt wird?
Ja. Abgerechnet wird das Verfahren, nicht der Erfolg. Wird der Antrag allerdings vor der Endentscheidung zurückgenommen, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 0,3 — höchstens 218,00 € (KV 12211 GNotKG).
Brauche ich für den Antrag einen Anwalt?
Nein. Der Antrag kann zur Niederschrift des Nachlassgerichts gestellt werden; ein Anwaltszwang besteht nicht. Bei streitigen Erbfolgen kann anwaltliche Hilfe sinnvoll sein — sie verursacht dann zusätzliche Gebühren nach dem RVG.
Wie lange dauert es, bis der Erbschein kommt?
Das hängt vom Gericht und von der Vollständigkeit der Unterlagen ab; eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Beschleunigen lässt sich vor allem der eigene Teil: vollständige Urkunden und vollständige Angaben nach § 352 FamFG.
Muss jeder Miterbe einen eigenen Antrag stellen?
Nein. Ein gemeinschaftlicher Erbschein kann von einem Miterben beantragt werden und weist alle Erben mit ihren Quoten aus. Beantragt jemand nur einen Teilerbschein über sein eigenes Erbrecht, bemisst sich der Wert nach seinem Anteil (§ 40 Absatz 2 GNotKG).
Was passiert, wenn nach dem Erbschein ein Testament auftaucht?
Dann kann der Erbschein eingezogen oder für kraftlos erklärt werden. Auch dieses Verfahren hat einen Geschäftswert nach § 40 Absatz 1 Nummer 3 GNotKG — es ist also nicht gebührenfrei.
Kann ich den Antrag online stellen?
Der Antrag verlangt die eidesstattliche Versicherung vor Gericht oder Notar (§ 352 Absatz 3 Satz 3 FamFG). Vorbereiten lässt sich alles schriftlich; der Termin zur Versicherung bleibt aber persönlich, solange das Gericht sie nicht erlässt.



