Kosten Erbschein Bayern auf einen Blick
Ein Erbschein kostet in Bayern genau so viel wie in jedem anderen Bundesland: zwei Gebühren nach Tabelle B des GNotKG — eine für das Erbscheinsverfahren (KV 12210, 1,0) und eine für die eidesstattliche Versicherung (KV 23300, 1,0). Bemessungsgrundlage ist der Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls abzüglich der Schulden des Erblassers (§ 40 Absatz 1 GNotKG). Bei einem Nachlass von 100.000 € gilt die Stufe „bis 110.000 €" → 1,0 Gebühr 273,00 € → 2,0 Gebühren = 546,00 €; bei einem Nachlass von 380.000 € gilt die Stufe „bis 380.000 €" → 1,0 Gebühr 735,00 € → 2,0 Gebühren = 1.470,00 €. (Stand 2026)
Was in Bayern eigen ist, ist nicht der Preis, sondern der Weg: welches Amtsgericht zuständig ist, wo du die eidesstattliche Versicherung ablegst und wann du den Erbschein gar nicht brauchst. Genau darum geht es auf dieser Seite.
Warum die Erbschein-Gebühren in Bayern bundeseinheitlich sind
Die Gebühren für Nachlasssachen stehen im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) — einem Bundesgesetz. Ein Bundesland kann sie weder erhöhen noch senken. Wer im Netz „Erbschein Kosten Bayern" sucht, sucht deshalb faktisch nach der bundesweiten GNotKG-Tabelle, angewendet auf einen bayerischen Nachlass.
Was das GNotKG regelt — und was Bayern nicht regeln darf
- § 3 Absatz 2 GNotKG: Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 erhoben. Dieses Verzeichnis ist Teil des Bundesgesetzes.
- § 34 Absatz 1 GNotKG: Richtet sich eine Gebühr nach dem Geschäftswert, bestimmt sich ihre Höhe nach Tabelle A oder Tabelle B — beide stehen in Anlage 2 des Gesetzes.
- KV 12210 GNotKG: „Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins" — 1,0 Gebühr.
- Vorbemerkung 1 Absatz 2 zum Kostenverzeichnis: Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 FamFG erhebt das Gericht Gebühren nach Teil 2 — dort steht sie unter KV 23300 mit 1,0.
Aus diesen beiden Positionen ergibt sich die in der Praxis genannte „doppelte Gebühr". Sie ist kein Aufschlag und kein Verhandlungsspielraum, sondern die Summe zweier gesetzlich getrennter Verfahren.
Was in Bayern tatsächlich anders ist
Unterschiede gibt es beim Weg, nicht beim Betrag:
- In Bayern nehmen die Amtsgerichte die Aufgaben des Nachlassgerichts wahr (§ 23a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 GVG; Nachlasssachen sind in § 342 Absatz 1 FamFG definiert).
- Welches Amtsgericht, richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (§ 343 Absatz 1 FamFG) — nicht nach deinem Wohnort und nicht nach der Lage der Immobilie.
- Die eidesstattliche Versicherung kannst du vor Gericht oder vor einem Notar abgeben (§ 352 Absatz 3 Satz 3 FamFG). Beim Notar gilt dieselbe Gebühr nach KV 23300.
Kosten Erbschein Bayern: die Tabelle nach Nachlasswert
Die folgende Tabelle gibt die Wertstufen aus Tabelle B (Anlage 2 GNotKG) vollständig bis 1.000.000 € Nachlasswert wieder — nicht als Auswahl, sondern Stufe für Stufe, damit jeder Betrag hier ablesbar ist. „Gesamt" heißt: Erbscheinsverfahren (KV 12210) plus eidesstattliche Versicherung (KV 23300).
| Nachlasswert bis … | 1,0 Gebühr (Tabelle B) | Gesamt (2,0 Gebühren) |
|---|---|---|
| 500 € | 15,00 € | 30,00 € |
| 1.000 € | 19,00 € | 38,00 € |
| 1.500 € | 23,00 € | 46,00 € |
| 2.000 € | 27,00 € | 54,00 € |
| 3.000 € | 33,00 € | 66,00 € |
| 4.000 € | 39,00 € | 78,00 € |
| 5.000 € | 45,00 € | 90,00 € |
| 6.000 € | 51,00 € | 102,00 € |
| 7.000 € | 57,00 € | 114,00 € |
| 8.000 € | 63,00 € | 126,00 € |
| 9.000 € | 69,00 € | 138,00 € |
| 10.000 € | 75,00 € | 150,00 € |
| 13.000 € | 83,00 € | 166,00 € |
| 16.000 € | 91,00 € | 182,00 € |
| 19.000 € | 99,00 € | 198,00 € |
| 22.000 € | 107,00 € | 214,00 € |
| 25.000 € | 115,00 € | 230,00 € |
| 30.000 € | 125,00 € | 250,00 € |
| 35.000 € | 135,00 € | 270,00 € |
| 40.000 € | 145,00 € | 290,00 € |
| 45.000 € | 155,00 € | 310,00 € |
| 50.000 € | 165,00 € | 330,00 € |
| 65.000 € | 192,00 € | 384,00 € |
| 80.000 € | 219,00 € | 438,00 € |
| 95.000 € | 246,00 € | 492,00 € |
| 110.000 € | 273,00 € | 546,00 € |
| 125.000 € | 300,00 € | 600,00 € |
| 140.000 € | 327,00 € | 654,00 € |
| 155.000 € | 354,00 € | 708,00 € |
| 170.000 € | 381,00 € | 762,00 € |
| 185.000 € | 408,00 € | 816,00 € |
| 200.000 € | 435,00 € | 870,00 € |
| 230.000 € | 485,00 € | 970,00 € |
| 260.000 € | 535,00 € | 1.070,00 € |
| 290.000 € | 585,00 € | 1.170,00 € |
| 320.000 € | 635,00 € | 1.270,00 € |
| 350.000 € | 685,00 € | 1.370,00 € |
| 380.000 € | 735,00 € | 1.470,00 € |
| 410.000 € | 785,00 € | 1.570,00 € |
| 440.000 € | 835,00 € | 1.670,00 € |
| 470.000 € | 885,00 € | 1.770,00 € |
| 500.000 € | 935,00 € | 1.870,00 € |
| 550.000 € | 1.015,00 € | 2.030,00 € |
| 600.000 € | 1.095,00 € | 2.190,00 € |
| 650.000 € | 1.175,00 € | 2.350,00 € |
| 700.000 € | 1.255,00 € | 2.510,00 € |
| 750.000 € | 1.335,00 € | 2.670,00 € |
| 800.000 € | 1.415,00 € | 2.830,00 € |
| 850.000 € | 1.495,00 € | 2.990,00 € |
| 900.000 € | 1.575,00 € | 3.150,00 € |
| 950.000 € | 1.655,00 € | 3.310,00 € |
| 1.000.000 € | 1.735,00 € | 3.470,00 € |
Quelle: GNotKG Anlage 2 (Tabelle B) zu § 34 Absatz 1; Ausgangswert 15,00 € bis 500 € Geschäftswert nach § 34 Absatz 2 GNotKG. Die 52 Stufen bis 1.000.000 € stehen hier vollständig. Oberhalb von 1.000.000 € setzt sich Anlage 2 in 50.000-€-Schritten bis 3.000.000 € fort. Beträge ohne Auslagen wie Porto oder beglaubigte Abschriften.
So liest du die Tabelle richtig
Die Tabelle arbeitet in Stufen, nicht linear. Maßgeblich ist immer die nächsthöhere Stufe der Anlage 2 — und die Stufen liegen enger, als eine gekürzte Tabelle vermuten lässt. Das Raster:
- bis 2.000 € in 500-€-Schritten
- 2.000 bis 10.000 € in 1.000-€-Schritten
- 10.000 bis 25.000 € in 3.000-€-Schritten
- 25.000 bis 50.000 € in 5.000-€-Schritten
- 50.000 bis 200.000 € in 15.000-€-Schritten
- 200.000 bis 500.000 € in 30.000-€-Schritten
- ab 500.000 € in 50.000-€-Schritten (Raster der Anlage 2 GNotKG)
Beispiel: Ein Nachlass von 100.000 € fällt in die Stufe „bis 110.000 €" → 1,0 Gebühr 273,00 € nach Tabelle B → Faktor 2 (KV 12210 + KV 23300) = 546,00 €. Ein Nachlass von 380.000 € fällt nicht auf 500.000 €, sondern auf die Stufe „bis 380.000 €" → 1,0 Gebühr 735,00 € nach Tabelle B → Faktor 2 = 1.470,00 €. Ein Nachlass von 111.000 € fällt bereits in die nächste Stufe „bis 125.000 €" → 1,0 Gebühr 300,00 € → 2,0 Gebühren = 600,00 €. Wer die Stufen überspringt, rechnet sich um mehrere hundert Euro zu teuer. Wer knapp über einer Stufe liegt, sollte den Wertansatz sorgfältig prüfen — das ist der einzige Hebel, den es hier legal gibt.
Warum immer zwei Gebühren anfallen
KV 12210 enthält dazu eine ausdrückliche Anmerkung: „Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird die Gebühr gesondert erhoben." Der Erbschein selbst und die Versicherung, dass deine Angaben stimmen, sind also zwei Vorgänge mit zwei Gebühren. Erlässt das Nachlassgericht dir die Versicherung — was § 352 Absatz 3 Satz 4 FamFG ausdrücklich zulässt, wenn es sie für nicht erforderlich hält —, entfällt die zweite Gebühr.
Der Geschäftswert: was in den bayerischen Nachlass einfließt
§ 40 Absatz 1 GNotKG bestimmt den Geschäftswert als „den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls". Satz 2 stellt klar: „Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen."
Immobilie in Bayern: welcher Wert zählt
Für Grundstücke und Wohnungen gilt der Verkehrswert nach § 46 Absatz 1 GNotKG — der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Steht er nicht fest, darf das Gericht ihn nach § 46 Absatz 2 GNotKG unter anderem anhand der Angaben der Beteiligten oder amtlich bekannter Vergleichswerte bestimmen. § 46 Absatz 3 GNotKG erlaubt zusätzlich, im Grundbuch eingetragene Belastungen und für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte heranzuziehen. Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nach § 46 Absatz 4 GNotKG nicht statt.
Praktisch heißt das für einen Münchner oder Nürnberger Nachlass: Der Marktwert der Immobilie treibt die Gebühr, nicht der Einheitswert und nicht der Kaufpreis von vor dreißig Jahren.
Was abgezogen wird — und was nicht
- Abzugsfähig: Verbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren — etwa das Restdarlehen auf dem Haus, offene Rechnungen, Steuerschulden.
- Nicht abzugsfähig nach § 40 Absatz 1 GNotKG: Kosten, die erst durch den Erbfall entstehen. Beerdigungskosten und Nachlassverwaltungskosten mindern den Geschäftswert dieser Vorschrift nach nicht.
- Nur der eigene Anteil: Betrifft das Verfahren nur das Erbrecht eines Miterben, bemisst sich der Wert nach dessen Anteil (§ 40 Absatz 2 GNotKG).
Drei Rechenbeispiele aus Bayern
Beispiel 1: Eigentumswohnung in München, 380.000 €
Verkehrswert der Wohnung 350.000 €, Sparguthaben 30.000 €, keine Schulden. Geschäftswert 350.000 € + 30.000 € = 380.000 € → nächsthöhere Stufe der Anlage 2 ist „bis 380.000 €" (380.000 € ist selbst eine Stufe) → 1,0 Gebühr 735,00 € → 2,0 Gebühren = 2 × 735,00 € = 1.470,00 € für Erbschein und eidesstattliche Versicherung.
Beispiel 2: Reihenhaus in Nürnberg mit Restdarlehen
Verkehrswert 420.000 €, Restdarlehen des Erblassers 180.000 €, Konten 15.000 €. Geschäftswert nach Schuldenabzug (§ 40 Absatz 1 GNotKG): 420.000 € + 15.000 € − 180.000 € = 255.000 € → nächsthöhere Stufe „bis 260.000 €" der Tabelle B → 1,0 Gebühr 535,00 € → 2,0 Gebühren = 1.070,00 €. Ohne den Abzug läge der Geschäftswert bei 435.000 € → nächsthöhere Stufe „bis 440.000 €" → 1,0 Gebühr 835,00 € → 2,0 Gebühren = 1.670,00 €. Das Darlehen senkt die Kosten also um 1.670,00 € − 1.070,00 € = 600,00 € — der Abzug nach § 40 Absatz 1 Satz 2 GNotKG ist der wichtigste Posten im ganzen Antrag.
Beispiel 3: Sparguthaben in Passau, 45.000 €
Zwei Konten mit zusammen 45.000 €, keine Immobilie, keine Schulden. Geschäftswert 45.000 € → 45.000 € ist selbst eine Stufe der Anlage 2 → 1,0 Gebühr 155,00 € → 2,0 Gebühren = 310,00 €. In dieser Größenordnung lohnt die Frage besonders, ob der Erbschein überhaupt gebraucht wird — dazu weiter unten.
Weitere Gebühren rund um den Nachlass
Neben dem Erbschein tauchen bei einem bayerischen Nachlass regelmäßig diese Positionen auf. Alle stehen im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GNotKG:
| Vorgang | Kostenverzeichnis | Gebühr |
|---|---|---|
| Testament in besondere amtliche Verwahrung geben | KV 12100 | 82,00 € |
| Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen | KV 12101 | 109,00 € |
| Erbscheinsantrag vor der Entscheidung zurückgenommen | KV 12211 | 0,3 — höchstens 218,00 € |
| Weiteres Testamentsvollstreckerzeugnis für denselben Nachlass | KV 12213 | 0,3 |
| Beurkundung eines Testaments beim Notar | KV 21100 | 2,0 — mindestens 120,00 € |
| Beurkundeter Widerruf einer letztwilligen Verfügung | KV 21201 | 0,5 — mindestens 30,00 € |
| Eidesstattliche Versicherung (Gericht oder Notar) | KV 23300 | 1,0 |
| Beglaubigung einer Unterschrift | KV 25100 | 0,2 — mindestens 20,00 €, höchstens 70,00 € |
Quelle: GNotKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis), Stand 2026. Wertgebühren wie 0,3, 0,5, 1,0 oder 2,0 werden über § 34 GNotKG auf den Geschäftswert angewendet.
Welches Nachlassgericht in Bayern zuständig ist
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Absatz 1 FamFG). Für einen Erblasser mit letzter Wohnung in Augsburg ist also das Amtsgericht Augsburg zuständig, auch wenn die Erben in Hamburg wohnen und das Ferienhaus am Tegernsee liegt.
- Maßgeblich ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt, nicht die Meldeadresse allein.
- Ein Umzug ins Pflegeheim kann den gewöhnlichen Aufenthalt und damit das zuständige Gericht verschieben.
- Die Gebühr ändert sich dadurch nicht — nur die Anschrift, an die der Antrag geht.
Wenn der Erblasser im Ausland gelebt hat
Hatte der Erblasser bei seinem Tod keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zuständig (§ 343 Absatz 2 FamFG). Wer zuletzt in Rosenheim gelebt hat und dann nach Österreich gezogen ist, wird also weiterhin in Bayern bearbeitet.
Wann du in Bayern gar keinen Erbschein brauchst
Der Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht (§ 2353 BGB) — er wird nur auf Antrag erteilt und ist keine Pflicht. In zwei sehr häufigen Konstellationen kommst du ohne ihn aus und sparst die volle Doppelgebühr.
Notarielles Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll
Liegt eine notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen vor, akzeptieren Banken und Grundbuchämter regelmäßig die beglaubigte Abschrift zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll. Die Eröffnung kostet nach KV 12101 einmalig 109,00 € — unabhängig vom Nachlasswert. Gegenüber 1.470,00 € Erbscheinskosten bei einem Nachlass von 380.000 € — Stufe „bis 380.000 €" der Anlage 2, 1,0 Gebühr 735,00 €, Faktor 2 (KV 12210 + KV 23300) — ist das der größte Einzelhebel überhaupt.
Bankvollmacht über den Tod hinaus
Eine zu Lebzeiten erteilte Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt, erlaubt den Zugriff auf Konten ohne Erbschein. Sie ersetzt den Erbschein nicht rechtlich, macht ihn in der Praxis aber oft entbehrlich — vor allem bei reinen Geldnachlässen wie im dritten Rechenbeispiel.
- Immobilie im Nachlass: Ohne notarielles Testament führt am Erbschein für die Grundbuchberichtigung meist kein Weg vorbei.
- Nur Konten und Hausrat: Vollmacht oder Testament reichen häufig aus.
- Mehrere Erben: Je unklarer die Erbquoten, desto eher verlangt die Bank den Erbschein.
Wer sein Testament selbst formuliert, entscheidet damit auch über die spätere Erbscheinsfrage. Die vollständige bundesweite Gebührenübersicht steht in der Erbschein Kosten Tabelle; wie du deinen letzten Willen ohne Notar rechtssicher aufsetzt, zeigt der TestamentSchreiber.
FAQ
Häufige Fragen (FAQ)
Kostet der Erbschein in Bayern mehr als in anderen Bundesländern?
Nein. Die Gebühren stehen im GNotKG, einem Bundesgesetz. KV 12210 (1,0) und KV 23300 (1,0) gelten in Bayern genauso wie in Nordrhein-Westfalen oder Sachsen. Unterschiede in Erfahrungsberichten kommen fast immer aus unterschiedlichen Nachlasswerten, nicht aus dem Bundesland.
Was kostet ein Erbschein in Bayern bei 100.000 € Nachlass?
546,00 €. Ein Nachlass von 100.000 € fällt in die Tabellenstufe „bis 110.000 €" mit 273,00 € für eine 1,0-Gebühr (GNotKG Anlage 2, Tabelle B). Für Erbscheinsverfahren (KV 12210, 1,0) und eidesstattliche Versicherung (KV 23300, 1,0) fallen zwei solche Gebühren an: 2 × 273,00 € = 546,00 €.
Kann ich die eidesstattliche Versicherung beim Notar statt beim Amtsgericht abgeben?
Ja. § 352 Absatz 3 Satz 3 FamFG lässt die Versicherung „vor Gericht oder vor einem Notar" zu. Die Gebühr ist in beiden Fällen dieselbe: 1,0 nach KV 23300.
Mindert das Restdarlehen auf dem Haus die Erbschein-Kosten?
Ja. § 40 Absatz 1 Satz 2 GNotKG ordnet an, dass vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abgezogen werden. Ein Restdarlehen senkt den Geschäftswert und damit die Gebühr — im zweiten Rechenbeispiel um 500 €.
Was passiert, wenn ich den Erbscheinsantrag zurücknehme?
Wird das Verfahren ohne Endentscheidung beendet oder der Antrag rechtzeitig zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr 12210 auf 0,3 — höchstens 218,00 € (KV 12211 GNotKG).
Gilt diese Tabelle auch für das Europäische Nachlasszeugnis?
KV 12210 erfasst auch den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, und § 40 Absatz 1 Nummer 2 GNotKG nennt es beim Geschäftswert ausdrücklich. Die Wertachse ist also dieselbe.



