Nachlassinsolvenzverfahren: die Kosten auf einen Blick
Das Verfahren kostet zwei Positionen: die Gerichtsgebühren nach dem GKG — 0,5 für den Eröffnungsantrag des Schuldners (KV 2310), 2,5 für die Durchführung (KV 2320) — und die Vergütung des Insolvenzverwalters nach der InsVV. Bemessungsgrundlage ist in beiden Fällen die Insolvenzmasse, nicht das Vermögen des Erben. Bei einer Masse von 50.000 € sind das 1.595,00 € Gerichtsgebühren (GKG Anlage 2 weist für die Stufe bis 50.000 € eine 1,0 Gebühr von 638,00 € aus; KV 2320 GKG sieht 2,5 Gebühren vor: 638,00 € × 2,5 = 1.595,00 €) und 17.900,00 € Regelvergütung (InsVV § 2 Absatz 1: 40 Prozent der ersten 35.000 € = 14.000,00 € plus 26 Prozent des Mehrbetrags von 15.000 € = 3.900,00 €). (Stand 2026)
Der entscheidende Punkt: Diese Kosten trägt der Nachlass, nicht der Erbe. Genau darin liegt der Sinn des Verfahrens.
Wozu das Verfahren dient
§ 1975 BGB nennt die Wirkung in einem Satz: „Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist."
- Ohne dieses Verfahren haftet der Erbe grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen.
- Mit Eröffnung ist die Haftung auf den Nachlass beschränkt — das Privatvermögen bleibt außen vor.
- Die Alternative Ausschlagung wirkt schneller, kostet aber den gesamten Nachlass, auch einen positiven Rest.
- Über einen einzelnen Erbteil findet kein Insolvenzverfahren statt (§ 316 Absatz 3 InsO).
Die Antragspflicht des Erben
§ 1980 Absatz 1 Satz 1 BGB ist eindeutig: „Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen." Satz 2: Verletzt er diese Pflicht, haftet er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden.
Auch fahrlässige Unkenntnis zählt
§ 1980 Absatz 2 BGB stellt die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis der Kenntnis gleich. Als fahrlässig gilt insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, unbekannte Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen.
Wer sonst noch antragsberechtigt ist
- Jeder Erbe (§ 317 Absatz 1 InsO).
- Der Nachlassverwalter und jeder andere Nachlasspfleger.
- Ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht.
- Jeder Nachlassgläubiger — allerdings nur binnen zwei Jahren seit Annahme der Erbschaft (§ 319 InsO).
Die Gerichtsgebühren
Nach § 58 Absatz 1 GKG werden die Gebühren „nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben". Aus diesem Wert liest Tabelle A des GKG die 1,0-Gebühr ab; die Sätze stehen im Kostenverzeichnis.
| Insolvenzmasse bis … | 1,0 Gebühr (Tabelle A) | Durchführung 2,5 (KV 2320) |
|---|---|---|
| 10.000 € | 283,00 € | 707,50 € |
| 35.000 € | 516,50 € | 1.291,25 € |
| 50.000 € | 638,00 € | 1.595,00 € |
| 80.000 € | 918,00 € | 2.295,00 € |
| 110.000 € | 1.198,00 € | 2.995,00 € |
| 200.000 € | 2.038,00 € | 5.095,00 € |
| 350.000 € | 3.088,00 € | 7.720,00 € |
| 500.000 € | 4.138,00 € | 10.345,00 € |
Quelle: GKG Anlage 2 (Tabelle A) zu § 34 Absatz 1 Satz 3, Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 11; Gebührensätze KV 2310 (0,5 Eröffnungsantrag des Schuldners), KV 2320 (2,5 Durchführung), Wertvorschrift § 58 Absatz 1 GKG.
Was bei Antrag eines Gläubigers gilt
- Die Gebühr für den Eröffnungsantrag beträgt 0,5, mindestens aber 216,00 € (KV 2311).
- Bemessen wird sie nach dem Betrag seiner Forderung, höchstens jedoch nach dem Wert der Masse (§ 58 Absatz 2 GKG).
- Die Durchführungsgebühr steigt in diesem Fall auf 3,0 (KV 2330).
- Wird das Verfahren früh eingestellt, ermäßigt sich die Gebühr — auf 0,5 (KV 2321) beziehungsweise 1,0 (KV 2331).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters
Sie ist der größere Posten. § 1 Absatz 1 InsVV: Die Vergütung „wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht". § 2 Absatz 1 InsVV legt die Regelsätze degressiv fest.
| Masseanteil | Regelsatz |
|---|---|
| erste 35.000 € | 40 % |
| Mehrbetrag bis 70.000 € | 26 % |
| Mehrbetrag bis 350.000 € | 7,5 % |
| Mehrbetrag bis 700.000 € | 3,3 % |
| Mehrbetrag bis 35.000.000 € | 2,2 % |
Quelle: § 2 Absatz 1 InsVV.
Was daraus in Zahlen wird
| Insolvenzmasse | Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV | zuzüglich Gerichtsgebühr 2,5 |
|---|---|---|
| 10.000 € | 4.000,00 € | 707,50 € |
| 35.000 € | 14.000,00 € | 1.291,25 € |
| 50.000 € | 17.900,00 € | 1.595,00 € |
| 70.000 € | 23.100,00 € | 2.295,00 € |
| 100.000 € | 25.350,00 € | 2.995,00 € |
| 200.000 € | 32.850,00 € | 5.095,00 € |
| 350.000 € | 44.100,00 € | 7.720,00 € |
| 500.000 € | 49.050,00 € | 10.345,00 € |
Regelvergütung berechnet nach den Staffelsätzen des § 2 Absatz 1 InsVV. Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer (siehe unten). Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV sind nicht berücksichtigt.
Mindestvergütung, Auslagen, Umsatzsteuer
- Mindestvergütung: Haben nicht mehr als 10 Gläubiger Forderungen angemeldet, soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.400 Euro betragen (§ 2 Absatz 2 Satz 1 InsVV).
- Staffelung nach Gläubigerzahl: von 11 bis 30 Gläubigern erhöht sie sich je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro, ab 31 Gläubigern um 140 Euro (§ 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 InsVV).
- Auslagenpauschale: im ersten Jahr 15 Prozent, danach 10 Prozent der Regelvergütung, höchstens 350 Euro je angefangenem Monat, insgesamt höchstens 30 Prozent der Regelvergütung (§ 8 Absatz 3 InsVV).
- Umsatzsteuer: wird zusätzlich zu Vergütung und Auslagen festgesetzt (§ 7 InsVV).
Wenn die Masse die Kosten nicht deckt
§ 26 Absatz 1 Satz 1 InsO: Das Gericht weist den Antrag ab, „wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken". Satz 2: Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird.
- Kosten des Verfahrens sind nach § 54 InsO die Gerichtskosten sowie die Vergütungen und Auslagen des Verwalters.
- Wird mangels Masse abgewiesen, tritt die Haftungsbeschränkung des § 1975 BGB nicht ein — der Erbe muss dann andere Wege nutzen.
- Ein Vorschuss durch den Erben ist möglich, aber wirtschaftlich nur sinnvoll, wenn er die eigene Haftung dadurch tatsächlich begrenzt.
Zuständig ist nicht das Nachlassgericht
§ 315 Satz 1 InsO: Ausschließlich zuständig ist das Insolvenzgericht, „in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte". Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit anderswo, gilt dieser Ort.
Was Erblasser dagegen tun können
Nachlassinsolvenz entsteht nicht aus Formfehlern im Testament, sondern aus der Vermögenslage. Wohl aber lässt sich die Lage für die Erben transparent machen — und das entscheidet oft darüber, ob sie die Sechs-Wochen-Frist zur Ausschlagung sinnvoll nutzen können.
- Vermögens- und Schuldenübersicht getrennt vom Testament aufbewahren und aktuell halten.
- Bürgschaften, Darlehen und laufende Verpflichtungen ausdrücklich benennen.
- Ansprechpartner für Bank, Versicherung und Vermieter hinterlegen.
- Eine klare Erbeinsetzung erspart zusätzlich das Erbscheinsverfahren.
Was das Erbscheinsverfahren selbst kostet, steht in der Erbschein Kosten Tabelle. Ein eindeutig formuliertes Testament erstellst du mit dem TestamentSchreiber.
FAQ
Häufige Fragen (FAQ)
Wer bezahlt das Nachlassinsolvenzverfahren?
Der Nachlass. Gerichtsgebühren und Verwaltervergütung sind Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) und werden aus der Masse beglichen. Reicht sie nicht, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen (§ 26 Absatz 1 InsO).
Muss ich als Erbe den Antrag stellen?
Ja, sobald du von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses Kenntnis hast — und zwar unverzüglich (§ 1980 Absatz 1 Satz 1 BGB). Unterlässt du es, haftest du den Gläubigern auf Schadensersatz.
Ist Ausschlagen nicht einfacher?
Meist ja und deutlich billiger — aber die Ausschlagung ist nur binnen sechs Wochen möglich (§ 1944 Absatz 1 BGB) und gibt den ganzen Nachlass auf. Die Nachlassinsolvenz bleibt auch danach noch möglich.
Wie lange kann ein Gläubiger den Antrag stellen?
Nur bis zwei Jahre nach Annahme der Erbschaft; danach ist sein Antrag unzulässig (§ 319 InsO).
Kann über einen einzelnen Erbteil ein Insolvenzverfahren laufen?
Nein. § 316 Absatz 3 InsO schließt das ausdrücklich aus. Das Verfahren erfasst immer den Nachlass als Ganzes.
Geht das auch, wenn der Nachlass schon geteilt wurde?
Ja. Bei mehreren Erben ist die Eröffnung auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig (§ 316 Absatz 2 InsO).



