Testament hinterlegen: die Kosten auf einen Blick
Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung kostet einmalig 82,00 € — eine Festgebühr nach KV 12100 GNotKG, unabhängig vom Wert des Vermögens. Nach dem Tod kommt die Eröffnung hinzu: 109,00 € nach KV 12101. (Stand 2026)
Beides sind Festbeträge. Anders als beim Erbschein steigt hier nichts mit dem Nachlasswert.
Was „hinterlegen" rechtlich bedeutet
Gemeint ist die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht. Sie ist kein Wirksamkeitserfordernis — ein Testament ist auch ohne sie gültig. Sie sorgt dafür, dass die Urkunde nach dem Tod sicher gefunden und eröffnet wird.
Eigenhändiges Testament
§ 2248 BGB: „Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen." Es ist also eine freie Entscheidung — das Gericht muss sie aber erfüllen, wenn sie verlangt wird.
Notarielles Testament
Hier passiert es automatisch. § 34 Absatz 1 BeurkG: Der Notar nimmt die Niederschrift in einen Umschlag, verschließt ihn mit dem Prägesiegel und „soll veranlassen, daß das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird". Die 82,00 € nach KV 12100 GNotKG fallen dabei genauso an — die Gebühr knüpft an die Annahme in die besondere amtliche Verwahrung an, nicht an den Weg dorthin.
Erbvertrag
Für den Erbvertrag gilt § 34 Absatz 1 BeurkG entsprechend — es sei denn, die Vertragschließenden schließen die besondere amtliche Verwahrung aus (§ 34 Absatz 2 BeurkG). Dann bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars (§ 34 Absatz 3 BeurkG).
Die drei Wege in die amtliche Verwahrung
- Selbst beantragen: Der Erblasser verlangt die Verwahrung seines eigenhändigen Testaments beim Nachlassgericht (§ 2248 BGB).
- Über den Notar: Bei einem notariellen Testament veranlasst der Notar die Verwahrung von sich aus (§ 34 Absatz 1 Satz 4 BeurkG).
- Über den Erbvertrag: Auch er kommt in besondere amtliche Verwahrung, sofern die Vertragschließenden sie nicht ausschließen (§ 34 Absatz 2 BeurkG).
- In allen drei Fällen entsteht dieselbe Gebühr von 82,00 € nach KV 12100 GNotKG.
Die Gebühren im Überblick
| Vorgang | KV-Nummer | Betrag | Art |
|---|---|---|---|
| Annahme in besondere amtliche Verwahrung | 12100 GNotKG | 82,00 € | Festgebühr, einmalig |
| Eröffnung der Verfügung von Todes wegen | 12101 GNotKG | 109,00 € | Festgebühr, nach dem Erbfall |
| Laufende Verwahrung | 12100 GNotKG | 0,00 € | mit der Annahmegebühr abgegolten |
| Herausgabe an den Erblasser | 12100 GNotKG | 0,00 € | mit der Annahmegebühr abgegolten |
| Mitteilung an das Zentrale Testamentsregister | 12100 GNotKG | 0,00 € | mit der Annahmegebühr abgegolten |
Quelle: GNotKG Anlage 1, Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1. Die Anmerkung zu KV 12100 lautet: „Mit der Gebühr wird auch die Verwahrung, die Mitteilung nach § 347 FamFG und die Herausgabe abgegolten."
Was die 82 Euro nicht abdecken
- Die Beurkundung eines notariellen Testaments — das ist eine eigene Gebühr nach dem Wert des Vermögens.
- Die Eröffnung nach dem Tod (109,00 € nach KV 12101).
- Ein späteres Erbscheinsverfahren, falls trotzdem eines nötig wird.
- Die Registrierungsgebühr des Zentralen Testamentsregisters (siehe unten).
Das Zentrale Testamentsregister
Nimmt das Gericht ein eigenhändiges Testament in die besondere amtliche Verwahrung, übermittelt es „unverzüglich die Verwahrangaben … elektronisch an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde" (§ 347 Absatz 1 Satz 1 FamFG). Registriert wird nicht der Inhalt, sondern der Fundort.
Was dort gespeichert wird
- Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden — Testamente, Erbverträge, Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erbverzichtsverträge (§ 78d Absatz 2 Satz 1 BNotO).
- „Verwahrangaben sind Angaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erforderlich sind" (§ 78d Absatz 2 Satz 2 BNotO) — der Text des Testaments gehört nicht dazu.
- Die Daten werden mit Ablauf des 30. auf die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres gelöscht (§ 78d Absatz 1 Satz 3 BNotO).
Was die Registrierung kostet
Das lässt sich aus keinem Gesetz ablesen. § 78g Absatz 1 BNotO erlaubt der Registerbehörde, Gebühren für die Aufnahme von Erklärungen und für Auskünfte zu erheben; die Höhe bestimmt sie nach Absatz 4 selbst „durch eine Gebührensatzung", die der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz bedarf. Ein Betrag steht deshalb weder im GNotKG noch in der BNotO. Wer die aktuelle Zahl braucht, entnimmt sie der jeweils geltenden Gebührensatzung der Registerbehörde — hier wird bewusst keine Zahl genannt, die sich nicht aus einer Rechtsnorm belegen lässt.
- Schuldner der Registrierungsgebühr ist der Erblasser (§ 78g Absatz 2 Nummer 1 BNotO).
- Gerichte und Notare können die Gebühr für die Registerbehörde entgegennehmen (§ 78g Absatz 2 Satz 3 BNotO).
- Die Gebühren sollen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand decken (§ 78g Absatz 3 BNotO) — sie sind also Kostendeckung, keine Wertgebühr.
Die Rücknahme — und warum sie gefährlich sein kann
§ 2256 Absatz 1 Satz 1 BGB: „Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird." Wer sein notarielles Testament „nur mal ansehen" will, widerruft es damit.
- Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen; sie erfolgt nur an ihn persönlich (§ 2256 Absatz 2 BGB).
- Die zurückgebende Stelle soll über diese Folge belehren und das auf der Urkunde vermerken (§ 2256 Absatz 1 Satz 2 BGB).
- Beim eigenhändigen Testament nach § 2248 BGB ist die Rückgabe dagegen „auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss" (§ 2256 Absatz 3 BGB).
- Die Rückgabe selbst kostet nichts — sie ist mit der Annahmegebühr abgegolten.
Hinterlegen oder zu Hause aufbewahren?
| Aufbewahrung | Im Register erfasst | Kosten | Risiko |
|---|---|---|---|
| Besondere amtliche Verwahrung | ja (§ 347 FamFG) | 82,00 € einmalig | gering |
| Notarielle Verwahrung des Erbvertrags | ja (§ 78d Abs. 1 BNotO) | notarabhängig | gering |
| Zu Hause, ohne Registrierung | nein | 0,00 € | Verlust, Nichtauffinden, Unterschlagung |
Quelle: KV 12100 GNotKG, § 347 Absatz 1 FamFG, § 78d Absatz 1 BNotO.
Wann sich die 82 Euro rechnen
- Wenn das Testament vom gesetzlichen Regelfall abweicht — dann hat jemand ein Interesse daran, dass es nicht auftaucht.
- Wenn Erben in verschiedenen Städten oder im Ausland leben.
- Wenn kein naher Angehöriger weiß, wo die Urkunde liegt.
- Wenn mehrere Fassungen existieren und die jüngste eindeutig identifizierbar sein soll.
Ein hinterlegtes Testament ist allerdings nur so gut wie sein Inhalt: Eine unklare Formulierung wird durch die Verwahrung nicht eindeutiger — sie landet nur zuverlässig beim Nachlassgericht. Was ein anschließendes Erbscheinsverfahren kostet, steht in der Erbschein Kosten Tabelle; ein eindeutig formuliertes Testament erstellst du mit dem TestamentSchreiber.
FAQ
Häufige Fragen (FAQ)
Was kostet es, ein Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen?
82,00 € einmalig (KV 12100 GNotKG). Der Betrag ist eine Festgebühr und hängt nicht vom Wert des Vermögens ab.
Fallen jährliche Verwahrgebühren an?
Nein. Die Anmerkung zu KV 12100 stellt klar, dass mit der Gebühr auch die Verwahrung, die Mitteilung nach § 347 FamFG und die Herausgabe abgegolten sind.
Muss ich mein Testament hinterlegen, damit es gilt?
Nein. Ein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB ist auch ohne Verwahrung wirksam. Die Hinterlegung sichert nur das Auffinden.
Was kostet die Eröffnung nach dem Tod?
109,00 € nach KV 12101 GNotKG. Werden mehrere Verfügungen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet, wird nur eine Gebühr erhoben.
Kann ich mein hinterlegtes Testament ändern?
Ja — aber Vorsicht beim notariellen Testament: Die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung gilt als Widerruf (§ 2256 Absatz 1 BGB). Beim eigenhändigen Testament hat die Rückgabe diese Folge nicht.
Wo hinterlege ich das Testament?
Bei einem Amtsgericht als Nachlassgericht. Die Verwahrangaben gehen von dort automatisch an das Zentrale Testamentsregister (§ 347 Absatz 1 FamFG) — eine eigene Meldung ist nicht nötig.



